Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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in dem die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen, beizubringen, daß 
die Lieferung zur Deckung des Saatbedarfs des Erwerbers erforderlich ist. . 
Mit Zustimmung der Landeszentralbehörde kann die Genehmigung auch bei 
Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen versagt werden. 
Die Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezember 1917 der Reichs- 
kartoffelstelle eine Ubersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen. 
Die Reichskartoffelstelle hat die auf Grund der genehmigten Verträge zu 
liefernden Kartoffeln dem Kommunalverband auf die aus seinem Bezirke zu 
liefernden Mengen von Speisekartoffeln anzurechnen. Dem Kommunalverband, in 
dessen Bezirk zu liefern ist, sind die Mengen gleichfalls als Speisekartoffeln an- 
zurechnen. 
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Die Vorschristen im & 2 der Verordnung über die Preise der landwirt- 
schaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) gelten nicht für Saatkartoffeln. 
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen können für die in ihren 
Bezirken gewachsenen Saatkartoffeln Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Ge- 
nehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf. 
Soweit die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen von dieser Befugnis keinen 
Gebrauch machen, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeszentral- 
behörde oder die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen. 
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband und als land- 
wirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie 
können bestimmen, daß an Stelle des Kommunalverbandes dessen Vorstand tritt. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der Vorschrift im 
1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Vorschrift im & 2 Abs. 1 zuwider Saat- 
kartoffeln aus einem Kommunalverband in einen anderen liefert. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehoren oder nicht. «
	        
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