Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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gemäß der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. August 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) Kartoffeln als Saatgut absetzen. 
Die näheren Bestimmungen über die Feststellung der sicherzustellenden 
Mengen und die Nachprüfung der Lieferung erlassen die Landeszentralbehörden 
im Einvernehmen mit der Reichskartoffelstelle. 
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Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl und Erzeugnisse der Kartoffel- 
trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert noch 
zu Futterzwecken verarbeitet werden. 
Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die 
Mindestgröße von 1 Zoll (2)73 Jentimeter) nicht erreichen. 
. . 85- . 
Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen 
oder mit anderen Gegenständen zu vermengen. 
. . 86 
WerbeuAnordmmgenseinerLandeözentralbehökbe,einesKommunalveri 
bandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung und Lieferung der sicherge- 
stellten Kartoffeln zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis einem Jahre und 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich 
die Iüplst Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
Juwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §& 4, 5 werden nach & 17 
Nr. 1 der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 
bestraft. 
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Die Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 
(Reichs. Gesetzbl. S. 590), die Verordnungen über Kartoffeln vom 1. Dezember 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1314), vom 7. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 104) 
und vom 24. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 278) sowie die Verordnung über 
das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 Geichs-Gesetzbl. S. 284) 
werden aufgehoben. 
K G8 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 16. August 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
von Braun 
  
  
D### des N3b-Ge# vittn war die Postunftulern. 
HGerausgegeben im MReichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Melchsdrockerel.
	        
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