— 716 —
Reichs-Gesetztlatt
Jahrgang 1917
Inhaltt Verordnung ur Abänderung der Verordnung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlacht,
abfällen vom 29. Juni 1916. GS. 713. — Bekanntmachung zur Underung der Ausführungs.
bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln vom 21. Juni 1917. S. 716. — Bekauntmachung über wirtschaftliche Maßnahmen
in ber Binnenschiffahrt. S. 717. — Bekanntmachung über die Errichtung von Betriebsverbänden
in der Binnenschiffahrt. S. 790. — Bekanntmachung öber die erstmalige Aufstellung einer
versicherungstechnischen Bilanz durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. S. 722.
r. 5997) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Verwertung von Tier-
körpern und Schlachtabfällen vom 29. Juni 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 631).
Vom 17. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlacht-
abfällen vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 631) werden folgende Ande-
rungen vorgenommen:
1. &5 Satz 3 wird gestrichen.
2. Dem & 5 werden als Abs. 2 und 3 folgende Vorschriften angefügt:
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden können weitergehende Anordnungen über die Verwertung
anfallender Tierc, Tierkörper und Tierkörperteile treffen. Sie
können insbesondere auch für die Verarbeitung in kleineren Betrieben
Bestimmungen erlassen, Kommunalverbänden, Gemeinden oder
sonstigen öffentlich-rechtlichen Verbänden die Errichtung von Ab-
deckereien oder sonstigen Einrichtungen oder Anlagen zur Ver-
arbeitung von Tierkörpern vorschreiben, den Besitzern von Tieren,
die verendet sind, allgemein die Verpflichtung zur Anzeige und zur
Ablieferung der Tierkörper an Kommunalverbände, Gemeinden oder
Neichs-Sesehbl. 1917. 164
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1917.