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sonstige öffentlich--rechtliche Verbände oder an Abdeckereien zur Ver-
arbeitung auferlegen und in diesem Falle die Vergütungen für die
Tierkörper sowie die Gebühren für deren Abholung und Ver-
arbeitung regeln.
Die Vorschriften der # 16 ff. der Reichsgewerbeordnung
über die Genehmigungspflicht von Abdeckereien bleiben unberührt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5998) Bekanntmachung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch-
mitteln vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl S. 546). Vom 18. August 1917.
9# Grund des §& 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Im 695 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr
mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 546) werden die Worte „im Kleinhandel“ gestrichen.
Artikel I
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich