Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Nr. 6999) Bekanntmachung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt. Vom 
18. August 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Für Beförderungen auf Binnenwasserstraßen, für das Schleppen, Beladen 
und Löschen von Binnenschiffen sowie für die Miete von Binnenschiffen können 
Höchst- und Mindestpreise festgesetzt werden. 
Als Binnenschiff im Sinne dieser Verordnung gilt jedes zur Verwendung 
auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern geeignete Fahrzeug mit und ohne 
eigene Triebkraft, gleichviel, ob es ursprünglich für diesen Zweck gebaut oder 
früher schon dafür verwendet wurde. 
(2 
Die Höchst- und Mindestpreise werden durch die Schiffahrtsabteilung beim 
Chef des Feldeisenbahnwesens festgesetzt. Vor der Festsetzung ist, soweit es sich 
um die Beförderung auf Binnenwasserstraßen, das Schleppen und die Miete von 
Binnenschiffen handelt, der von der Schiffahrtsabteilung errichtete oder zu er- 
richtende zuständige Frachtausschuß, soweit es sich um das Beladen und Löschen 
von Binnenschiffen handelt, ein von der Schiffahrtsabteilung zu errichtender Sach- 
verständigenausschuß zu hören. 
3 
Die Besitzer von Binnenschiffen sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Schiffahrtsabteilung innerhalb der von ihr bestimmten Frist Beförderungen auf 
dem Wasserwege und das Schleppen von Binnenschiffen auszuführen und ihre 
Fahrzeuge zu Zwecken, die die Schiffahrtsabteilung bestimmt, dieser zur Verfügung 
zu stellen und nötigenfalls auch zu Eigentum zu überlassen. 
(4 
Die Besitzer von Einrichtungen zum Beladen und Löschen von Binnen- 
schiffen (Umschlagsvorrichtungen) sind verpflichtet, auf Erfordern der Schiffahrts- 
abteilung das Beladen und Löschen von Binnenschiffen zu übernehmen, ihre Ein- 
richtungen der Schiffahrtsabteilung zur Verfügung zu stellen und nötigenfalls auch 
zu Eigentum zu überlassen. 
5 
Dem Verpflichteten (G#3 und 4) ist eine angemessene Entschädigung zu 
zahlen. Im Streitfall wird diese durch die Schiffahrtsabteilung festgesetzt. Vor 
der Festsetzung ist in den Fällen des & 3 der zuständige Frachtausschuß, in den 
164“ 
 
	        
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