Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Fällen des & 4 der zuständige Sachverständigenausschuß zu hören. Gegen die 
Entscheidung der Schiffahrtsabteilung ist die Berufung an ein Schiedsgericht 
zulässig. Der Bundesrat erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung 
und Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie über das Verfahren. 
Soweit für Beladen und Löschen staatlich festgesetzte Tarife bestehen, bleiben 
diese maßgebend. · 
  
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Wird die Uberlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum zu dem 
Zeitpunkt auf die Schiffahrtsabteilung über, in dem das Verlangen dem Ver- 
pflichteten zugeht. Der Verpflichtete hat die Gegenstände bis zur Ubernahme 
durch die Schiffahrtsabteilung zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Ist der enteignete Gegenstand nach dem Ermessen der Schiffahrtsabteilung 
für deren Zwecke entbehrlich geworden, so ist dies dem früheren Eigentümer mit- 
zuteilen oder, wenn seine Person oder sein Aufenthalt unbekannt ist, an seinem 
letzten bekannten Wohnort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Der frühere 
Eigentümer ist zum Wiederkaufe berechtigt; das Recht kann nur innerhalb eines 
Monats ausgeübt werden, nachdem die Mitteilung ihm zugegangen oder die Bekannt- 
machung erfolgt ist. Auf das Wiederkaufsrecht finden die Vorschriften der §6 497 
bis 500, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. In Streit- 
fällen entscheidet endgültig das im § 5 Abs. 1 bezeichnete Schiedsgericht. 
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Die Schiffahrtsabteilung kann die in den #F 29 und 48 des Gesetzes, 
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 
in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 1898, S. 868), enthaltenen 
Vorschriften ändern mit der Wirkung, daß die im 929 Abs. 4 und 9 48 Abs. 4 
vorgesehenen Abweichungen ausgeschlossen sind. 
(8 
Der Reichskanzler kann auf Antrag der Schiffahrtsabteilung Preisprüfungs- 
ämter für Binnenschiffahrt errichten und ihnen die Befugnis übertragen, auf 
Antrag Verträge über Beförderungen auf Binnenwasserstraßen, über Schleppen, 
Beladen und Löschen sowie über Miete von Binnenschiffen, soweit nicht für die 
Vertragsleistungen Höchstpreise festgesetzt sind, auf die Angemessenheit der verein- 
barten Vergütung zu prüfen, die angemessenen Preise festzusetzen und Beträge, 
die über den festgesetzten Preis hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs ein- 
zuziehen. Der Antrag auf Nachprüfung des Vertragspreises ist binnen zwei 
Wochen nach Abschluß des Vertrags zu stellen. 
Die Entscheidungen der Preisprüfungsämter sind endgültig; sie erfolgen 
gebühren= und stempelfrei. Auf Antrag der Schiffahrtsabteilung erläßt der
	        
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