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(Nr. 6007) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen vom
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 23. August 1917.
A- Grund des & 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
Im 2 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak ist als Abs. 2 hinzuzufügen:
Die Tabakhandelsgesellschaften können im Falle des Bedürfnisses
eine von der Vorschrift des Abs. 1 abweichende Regelung zulassen, wenn
der Reichskommissar zustimmt und die Bestimmungen über die Bedarfs-
bemessung (& 3) eingehalten werden.
Berlin, den 23. August 1917.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Müller
(Nr. 6008) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Schweden.
Vom 20. August 1917.
A. Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß
in Schweden für Patente die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem
31. Juli 1914 abgelaufen sind, zugunsten der deutschen Reichsangehörigen bis
zum 30. Juli 1918 verlängert sind.
Berlin, den 20. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Der Bezug des Ncichs-Gesetzblatts vermittelm unr die Vostanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, 9Druckt in der Reichsbruckerel.