Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 735 — 
Reichs-Gesehblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 152 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Underung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 136. — 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. S. 736. — 
Bekanntmachung über die Anmeldung von Lahlungsmitteln in ausländischer Währung und von 
Forderungen auf verbündete und neutrale Länder. S. 7837. — Bekanntmachung, betreffend 
die Übertragung von Jahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung auf die Reichs- 
bank. S. 741. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 742. 
  
(Nr. 6011) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Vostordnung vom 20. März 1900. 
Vom 26. August 1917. 
Auf Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt 
geändert: 
1. Im § 7. „Postkarten“ erhält der 2. Satz des Abs. II folgende Fassung: 
Gestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Nennwert des 
Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück ver- 
abfolgt. 
2. Im 9 12 „DPakete“ erhält der letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung: 
Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück ab- 
gelassen. 
3. Im & 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein- 
holung von Wechselakzepten“ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende 
Fassung: 
Derartige Formulare werden von den Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
4. Im & 18 a Postprotest“ erhält der 1. Satz des Abs. II folgende Fassung: 
Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte 
Formulare zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 5 Stück verkauft werden. 
Reichs--Gesetzbl. 1917. 169 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1917,
	        
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