Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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seitigt,  bleibt  in  Geltung.  Das  Landgericht  über  N.  N.  würde
z.  B.  als  Landgericht  des  Wohnsitzes  zuständig  geblieben  sein,
auch  wenn  die  Angeschuldigten  nach  Erhebung  der  Klage
ihren  Wohnsitz  gewechselt  hätten,  aber  dieses  Landgericht  ist
seit  dem  1.  Oktober  nicht  mehr  das  Landgericht  N.,  sondern
Bochum,  das  das  Landgericht  N.  für  den  Bezirk  N.N.  fortsetzt.
  Es  ist,  nur  mit  der  Beschränkung  auf  den  Bezirk  N.  N.,
ebenso  an  dessen  Stelle  getreten,  wie  am  1.  Oktober  1879  die
neuen  Gerichte  an  die  Stelle  der  aufgehobenen.  Ohne  Aenderung
bezw.  theilweise  Aufhebung  der  bestehenden  Gerichte  lassen
sich  neue  Gerichte  jetzt  nicht  mehr  errichten.  Zu  sagen,  das
Landgericht  N.  sei  nach  dem  1.  Oktober  1892  dasselbe  geblieben
und  desshalb  nach  wie  vor  zuständig  für  die  einmal  bei  ihm
anhängig  gewesenen  Sachen,  ist  ein  Operiren  mit  dem,  dem
unwesentlichen  Sitz  des  Gerichts  entnommenen  Namen  des  Gerichts,
  statt  mit  seiner  aus  dem  Umfang  seines  Bezirks  sich
ergebenden  sachlichen  Bedeutung.  Das  Landgericht  N.  war
bis  zum  1.  Oktober  das  für  den  Bezirk  N.  N.  zuständige,  dem
dortigen  Amtsgericht  im  Instanzenzuge  vorgesetzte  Gericht  und
das  ist  es  nach  dem  1.  Oktober  1892  nicht  mehr.*  —
Ein  einschlägiges  Wiederaufnahmeverfahren  in  Strafsachen  ist,
soweit  das  Ergebniss  meiner  Erkundigungen  reicht,  nicht  vorgekommen.


Aus  dem  Vorstehenden  ergiebt  sich  wohl  zur  Genüge,  dass
das  Hauptgewicht  darauf  zu  legen  ist,  ob  der  $  235  Nr.  2  C.-P.-O.
sedes  materiae  oder  aber  unanwendbar  sei.  Ich  bezweifle  nicht,
dass  die  keinerlei  Beschränkungen  enthaltenden  Gesetze  von  den
Gerichten  allgemein  dahin,  dass  sämmtliche  anhängige  Rechtssachen
  unverzüglich  auf  die  neuen  Gerichte  (unter  Fortbestehen
der  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit)  übergehen  müssten,  angewendet
  sein  würden,  wenn  man  nicht  geglaubt  hätte,  auf  jenen