Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Muster 1 
  
Erhebung der Getreideernte und Nachprüfung der Erntefläche 
20. September bis 5. Oktober 1917 
Staat: Verwaltungsbezirk: 
  
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörden... , v 
(Kreis, Bezirksamt, Amtshauptmannschaft usw.) 
Semeinde: 
Gutsbezirke: 
  
  
Ortsliste 
Bis zum 10. Oktober 1917 der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Daß die Erhebung bei allen dafür in Betracht kommenden Betrieben durchgeführt ist, bescheinigt 
(Ort) , den ....-Oktober 1917. 
Der Gemeinde- (Guts.) Vorstand 
  
Bestimmungen zur Ausführung der Erhebung und zur Ausfüllung der Ortsllste 
1. Die Erhebung ist für jeden landwirtschaftlichen Betrieb unter Juziehung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter ge- 
sondert vorzunehmen. 
2. An Hand der bei der Ernteflächenerhebung vom 15. bis 25. Juni 1917 aufgestellten Ortslisten ist unter sorgfältiger Nach- 
prüfung der im Juni 1917 ermittelten Ernteflächen im Vergleiche mit den bei der Ernteflächenerhebung im Juni 1916 auf. 
gestellten Ortslisten für jeden Betrieb und für jede Getreideart die tatsächliche Erntefläche zu ermitteln und in die Spalten à 
einzutragen. 
3. In die Byanten b ist für jeden Betrieb und für jede Getreideart der im Durchschnitt von 1 ha geerntete Ertrag und ebenso 
in die Spalten c der Gesamternteertrag einzutragen. Den Ermittlungen der Ernteerträge sind nach Möglichkeit die Ergebnisse 
von hinlänglich umfangreichen Probedruschen zugrunde zu legen. 
4. Die Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben auf Verlangen Auskunft über Anbau und Ernteverhältnisse sowie über die 
Ernteergebnisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. Sie haben in der letzten Spalte der Ortsliste 
die Kenntnisnahme der für ihren Betrieb gemachten Eintragungen und ihre Juziehung zu der Erhebung durch Unterschrift zu 
bestätigen. 
5. cheem die Erhebung bei sämtlichen Betrieben durchgeführt und die Eintragungen in die Ortsliste erfolgt sind, ist diese 
aufzurechnen, abzuschließen und von dem Gemeinde-(Guts.) Verstand mit der Bescheinigung zu versehen, daß die Erhebung bei 
allen dafür in Betracht kommenden Betrieben durchgeführt ist. · 
6. Die ausgefüllten und bescheinigten Ortslisten sind sofort nach Beendigung der Erhebung, spätestens bis zum 10. Oktober 1917 
der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Kreis, Bezirksamt, Amtshauptmannschaft usw.) einzureichen. 
7. Die Sachverständigen und Vertrauensleute sind befugt, zum Swecke der Erhebung die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebs. 
inhaber zu betreten. Die zuständige Behörde kann den probeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen. 
8. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder 
wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, oder die den zur Ausführung der Erhebung getroffenen Anordnungen nicht 
nachkommen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. . 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, 
nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.