Muster 1
Erhebung der Getreideernte und Nachprüfung der Erntefläche
20. September bis 5. Oktober 1917
Staat: Verwaltungsbezirk:
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörden... , v
(Kreis, Bezirksamt, Amtshauptmannschaft usw.)
Semeinde:
Gutsbezirke:
Ortsliste
Bis zum 10. Oktober 1917 der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde einzureichen.
Daß die Erhebung bei allen dafür in Betracht kommenden Betrieben durchgeführt ist, bescheinigt
(Ort) , den ....-Oktober 1917.
Der Gemeinde- (Guts.) Vorstand
Bestimmungen zur Ausführung der Erhebung und zur Ausfüllung der Ortsllste
1. Die Erhebung ist für jeden landwirtschaftlichen Betrieb unter Juziehung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter ge-
sondert vorzunehmen.
2. An Hand der bei der Ernteflächenerhebung vom 15. bis 25. Juni 1917 aufgestellten Ortslisten ist unter sorgfältiger Nach-
prüfung der im Juni 1917 ermittelten Ernteflächen im Vergleiche mit den bei der Ernteflächenerhebung im Juni 1916 auf.
gestellten Ortslisten für jeden Betrieb und für jede Getreideart die tatsächliche Erntefläche zu ermitteln und in die Spalten à
einzutragen.
3. In die Byanten b ist für jeden Betrieb und für jede Getreideart der im Durchschnitt von 1 ha geerntete Ertrag und ebenso
in die Spalten c der Gesamternteertrag einzutragen. Den Ermittlungen der Ernteerträge sind nach Möglichkeit die Ergebnisse
von hinlänglich umfangreichen Probedruschen zugrunde zu legen.
4. Die Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben auf Verlangen Auskunft über Anbau und Ernteverhältnisse sowie über die
Ernteergebnisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. Sie haben in der letzten Spalte der Ortsliste
die Kenntnisnahme der für ihren Betrieb gemachten Eintragungen und ihre Juziehung zu der Erhebung durch Unterschrift zu
bestätigen.
5. cheem die Erhebung bei sämtlichen Betrieben durchgeführt und die Eintragungen in die Ortsliste erfolgt sind, ist diese
aufzurechnen, abzuschließen und von dem Gemeinde-(Guts.) Verstand mit der Bescheinigung zu versehen, daß die Erhebung bei
allen dafür in Betracht kommenden Betrieben durchgeführt ist. ·
6. Die ausgefüllten und bescheinigten Ortslisten sind sofort nach Beendigung der Erhebung, spätestens bis zum 10. Oktober 1917
der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Kreis, Bezirksamt, Amtshauptmannschaft usw.) einzureichen.
7. Die Sachverständigen und Vertrauensleute sind befugt, zum Swecke der Erhebung die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebs.
inhaber zu betreten. Die zuständige Behörde kann den probeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen.
8. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder
wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, oder die den zur Ausführung der Erhebung getroffenen Anordnungen nicht
nachkommen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. .
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind,
nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.