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1008  Nr.  142.  1917.

dern  demgemäß  alle  evangelisch-lutherischen  Schulbehörden  Unseres  Landes  auf,
für  eine  würdige  und  angemessene  Gestaltung  dieser  Schulfeier  Sorge  zu  tragen
und  zu  veranlassen,  daß  zur  Vorbereitung  der  Feier  die  ihr  zugrunde  liegenden
geschichtlichen  Tatsachen  vorher  im  Unterricht  behandelt  werden.

Die  Zeit  der  Schulfeier  ist  so  zu  wählen,  daß  die  Schüler  den  an  diesem
Tage  stattfindenden  Festgottesdienst  besuchen  können.  Nach  beendeter  Schulfeier
  fällt  der  Unterricht  aus.  «

Gegeben  durch  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.


Schwerin,  den  15.  August  1917.

Friedrich  Franz.
Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  August  1917,  betreffend  Beihilfe  für  die  Kriegsteilnehmer
  des  Feldzuges  1870/71  und  der  vorangegangenen  Feldzüge.

Es  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  den  Teilnehmern  des
Feldzuges  1870/71  und  der  vorangegangenen  Feldzüge,  welche  auf  Grund  der
Reichsgesetze  vom  22.  Mai  1895/19.  Mai  1913  eine  Veteranenbeihilfe  von
150  Mk.  jährlich  beziehen,  eine  einmalige  außerordentliche  Beihilfe  von
25  Mk.  aus  Reichsmitteln  bewilligt  ist.  Diese  Beihilfen  werden  am  1.  September
  d.  Is.  gezahlt  werden.  Die  Großherzoglichen  Amts=  und  Pensionzkassen
werden  die  Auszahlung  in  gleicher  Weise  wie  die  am  1.  September  füällige
Veteranenbeihilfe  mit  letzterer  zusammen  bewirken.

Schwerin,  den  16.  August  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.