fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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8) Wie schon in Anmerkung 1 erwähnt, fließen dem Staatshaushaltsetat 
weitere ordentliche Einnahmen zu aus den Geschäften der Leihhausanstalt, dem 
Verkauf der Eisenbahnen und den Erträgen des Kalisalzbergwerks Asse. Über 
die Leihhausanstalt und deren Geschäftsverkehr vgl. § 186. Der Verkauf 
der Eisenbahnen kam nach langwierigen Verhandlungen am 8. März 1870 
zum Abschluß. Er umfaßte sämtliche Staatsbahnen nebst den im Bau begriffenen 
Strecken einschließlich der dafür zur Verfügung gestellten und noch nicht ver- 
wandten Baufonds. Der mit der Käuferin, der Bank für Handel und Industrie 
zu Darmstadt, vereinbarte Kaufpreis bestand in Zahlung einer vom 1. Januar 
1869 ab 64 Jahre hindurch zu entrichtenden „Annuität“ von 875.000 Tlrn. 
und einer Summe von 11.000 000 Tlrn. (L.-A. vom 25./28. September 
1871 Nr. 64, Art. 7). Von den Kaufgeldern ist der Betrag von 1000000 
Talern zur Ablösung der Stolgebühren, von 2000000 Tlrn. zur finanziellen 
Ausstattung der Kreiskommunalverbände (L.-A. 187 1, Art. 7) und von 2500000 
Talern zur Unterstützung des stark belasteten Kloster= und Studienfonds ver- 
wendet (L.-A. vom 12. Juni 1874 Nr. 31, Art. 4), während die zurückbleibende 
Summe (gleich dem aus dem Verkauf der herrschaftlichen Braunkohlenwerke dem 
Kammerkapitalfonds zugehenden Erlöse) in Wertpapieren festgelegt ist, über 
deren Verwaltung eine besondere Vereinbarung mit der Landesversammlung 
getroffen wurde. Laut dieser Vereinbarung, die zu einem Bestandteil des 
Landesgrundgesetzes erklärt ist, sollen jene, sowie alle durch ähnliche Operationen 
in den Besitz des Staates etwa ferner gelangenden zinstragenden Wertpapiere, 
gleichviel ob sie zum Staatsgute im engeren Sinne oder zum Kammergute 
oder zum Kloster= und Studienfonds gehören, zu keinem anderen Zweck ver- 
wendet werden, als zu welchem sie erworben sind, mithin nur zum Bezuge der 
davon erfolgenden Zinsen oder Dividenden; Veräußerungen, soweit sie nicht 
nur zum Ersatz ausgeloster oder gekündigter Obligationen durch andere nach 
bestimmten Gruppen bezeichnete Wertpapiere oder zur zinsbaren Belegung 
bei dem Leihhause erfolgen, sind nur gestattet mit Zustimmung der Landes- 
versammlung, bzw. (bei Umtauschungen) der Finanzkommission oder des Aus- 
schusses (L.-A. von 1874, Anl. B und Gesetz vom 10. Juli 1881 Nr. 27, § 3). 
Der Kapitalbetrag (Nominalwert) der zum Staatsgut im engeren Sinne ge- 
hörenden Wertpapiere beläuft sich zurzeit auf etwa 18 000 000 Mk. — Nach- 
dem das Landesgesetz vom 19. Mai 1894 Nr. 19 die ausschließliche Aufsuchung 
und Gewinnung des Steinsalzes, der Kali= und Magnesiasalze und der Sol- 
quellen dem Staate überwiesen und man bald darauf ein umfangreiches, wert- 
volles Kalilager an den Abhängen der Asse erschlossen hatte, ist die Frage, ob 
die Verwertung dieser Felder der Privatunternehmung unter dem Staate gün- 
stigen Bedingungen zu überlassen oder dem braunschweigischen Fiskus vorzu- 
behalten sei, nach längeren Verhandlungen mit der Landesversammlung im 
letzteren Sinne entschieden und durch den Konsolidationsvertrag vom 9. Juli 
1898 das diesseitige Bergwerkseigentum an der Asse mit dem schon bestehenden 
Salzwerke Asse zu der Gewerkschaft „Kalisalzbergwerk Asse“ vereinigt 
worden. In diesem Vertrage hat der Staatefiskus, dem eine Beteiligung mit
	        
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