Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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VI.  Bestimmungen  über  jugendliche  Verbrecher.
Zu  Art.  22.
35.

Zuständig  zum  Vollzug  eines  gerichtlichen  Urtheils,  anf  Grund  dessen  ein  Angeschuldigter
  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll  (§.  56  Abf.  2
des  Strafgesetzbuchs),  ist  der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  desjenigen  Kreises,
innerhalb  dessen  das  erkennende  Gericht  seinen  Sitz  hat.

Die  Strafvollstreckungsbehörde  (der  Amtsrichter  oder  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Landgericht)  hat  den  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  von  einem  solchen  Urtheil
sofort  in  Kenntniß  zu  setzen  und  ihm  gleichzeitig  die  Untersuchungsakten  zur  Einsichtnahme
  mitzutheilen.

S.  36.

Der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  nach  Empfang  der  Akten  wegen
der  Verbringung  des  Eingewiesenen  in  eine  geeignete  Anstalt  sofort  das  Erforderliche
einzuleiten;  die  §§.  23  und  24  dieser  Verfügung  finden  entsprechende  Anwendung.

Dem  Anstaltsvorstand  ist,  womöglich  vor  der  Einlieferung,  von  dem  bisherigen
Verhalten  des  Eingewiesenen,  sowie  von  dem  Inhalt  der  Untersuchungsakten  geeignete
Kenntniß  zu  geben,  um  ihn  zu  zweckmäßiger  Behandlung  desselben  in  Stand  zu  setzen.

Die  §§.  25  und  34  Abs.  2  dieser  Verfügung  sind  entsprechend  anzuwenden.

Der  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Entlassung
des  Eingewiesenen  nach  der  Vorschrift  des  Schlußsatzes  des  §.  56  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs
  erfolgt,  insbesondere  daß  er  nicht  länger  in  der  Anstalt  verbleibt,  als  es  nach  dem
pflichtmäßigen  Ermessen  des  Anstaltsvorstands  erforderlich  ist.  Vor  der  Entlassung  ist
rechtzeitig  für  geeignetes  Unterkommen  des  Eingewiesenen  Sorge  zu  tragen,  wobei  die
Mitwirkung  des  Anstaltsvorstands  in  Anspruch  genommen  werden  kann.

Hinsichtlich  des  Kostenersatzes  durch  die  Staatskasse  findet  §.  32  dieser  Verfügung
entsprechende  Anwendung.

Bezüglich  der  Uebergangsbestimmungen  wird  auf  den  Erlaß  des  Ministeriums  des
Innern  vom  2.  Jannar  1900  Nr.  49  (Amtsbl.  S.  3)  II  verwiesen.

S.  37.
Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Jannar  1872,  betreffend