Metadata: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

936 Wehrpflicht 
fluß der W., aber von ihr verschieden, ist die stellungspflichtig und kann nachträglich ausge- 
Militärpflicht, d. i. die Pflicht, sich der hoben, jedoch im Frieden nicht über das voll- 
Aushebung zu unterwerfen, insbesondere sich zur endete 31. Lebensjahr hinaus im Dienst zurück: 
Erfüllung der Dienstpflicht im stehenden Heere gehalten werden. Dasselbe gilt von den Söhnen 
oder in der Flotte an3zumelden und zu gestellen ausgewanderter und wieder in das Deutsche 
(RMil G. vom 2. Mai 1874 § 10 in der Fassung Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne 
des G. vom 6. Mai 1880 — R#l. 103; s. auch keine andere Staatsangehörigkeit erworben ha- 
Wehr O. § 22 Ziff. 1, sowie Melde- u uͤd Ge- l ben, und von Ausgewanderten, welche zwar eine 
stellungspfli ch ). andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber 
II. Zur Ausführung der das Reichskriegs- vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichs -- 
weienbetrenendanrt57—63RVInsbe-sanqcl)orcqeqewordenimdMMth§11)Na- 
sondere zur Regelung der Wehr p f licht turalisierte Ausländer werden nach Maßgabe 
(diese auch für die Marine, s. Reichskriegs= ihres Lebensalters wehrpflichtig (StiAng G. vom 
marine) und der Dienstpflicht, der 1. Juni 1870 KT 10). 
Heeresorganisation (s. Heeres- 2. Von der W. (ngemein befreit sind die 
verfas sung), und der Friedensprä= Mitglieder regierender Häuser und die Mitglieder 
senzstärke (s. d.) sind die grundlegenden Ge- der mediatisierten, vormals reichsständischen und 
setze vom 9. Nov. 1867, betr. di ie Ver-derijenigen Häuser, welchen die Befreiung durch 
pflichtung zum K t iegsdienste —! Verträge zugesichert ist oder auf Grund beson- 
das sog. Wehrgesetz, auch Kriegsdienstgesetz ge= derer Rechtstitel zusteht (Wehrgesetz § 1 Abf. 1; 
nannt — (Bl. 131) und das R cichs= s. auch Reichsunmittelbare III), sowie 
Militärgesetz vom 2. Mai 1874 die von der Insel Helgoland herstammenden Per- 
(Reanl. 45) ergangen. Beide Gesetze haben sonen und ihre vor dem 11. Aug. 1890 geborenen 
vielfache Anderungen und Ergänzungen erfahren, Kinder (G. vom 15. Dez. 1890 — Röl. 207 — 
die indessen nur noch zum Teil in Kraft stehen. § 3). 
Abgesehen von dem wieder aufsgehobenen Land-3. Zum aktiven Militärdiense 
sturmgesetz vom 12. Febr. 1875 kommen dabei;werden nicht herangezogen: a) dauernd 
in Betracht das G. vom 15. Febr. 1875! dienstunbrauchbar befundene Militärpflichtige 
(RBl. 65), betr. die Ausübung der militärischen (s. Ausmusterung); b) nur bedingt dienn- 
Kontrolle usw., sog. Kontrollgesetz (s. brauchbar befundene; c) zu schwach oder zu 
auch Beurlaubtenstand); vom 6. Mai klein befundene oder mit heilbaren Krankbeiten 
18’80 (Rl. 103):; vom 31. März 1885, von längerer Dauer behaftete und infolgedessen 
(RBl. 81), auf die Bildung der Ersatzkommis- vorläufig zurückgestellte, wenn sie vor Ablauf des 
sionen bezüglich; vom 11. März 1887 # dritten Dienstpflichtjahres (s. wegen des Beginnes 
(Ruhl. 117); vom 11. Febr. 1 8 8 . (R#l. unter 1V) nicht dienstfähig werden; d) die infolge 
11), dieses besonders wichtig, indem es die Neu- bürgerlicher Verhältnisse vorläufig zurückgestellten, 
regelung der Verhältnisse der Landwehr, der wenn diese Verhältnisse auch im dritten Dienst- 
Ersapreserve und des Landsturms enthält; vom pflichtjahre noch bestehen (RMil G. &#& 15—17, 
2 7. Jan. 1890 (Rol. 7); vom 8. Febr. 19—21; s. auch Militärreklamationen): 
1890 (Rl. 23), über die DTienspflicht der e) die im dritten Jahr überzählig gebliebenen (eu 
röm.-kath. Theologen; vom 15. Juli 1890 i b bis e unter Überweisung zur Ersatzreserve bzw. 
(Rual. 140); vom 26. Mai 1893 (RGBl. zum Landsturm ersten Aufsgebots; s. die zit. Ge- 
185), über die Verteilung des Ersatzes (s. Ersatz- setzesbestimmungen und §§ 9 u. 19 des G. vom 
verteilung); vom 3. Aug. 189 3 (Rel. s 11Febrlsd8sowtes3981ss1WchrO)Obse 
233), durch welches die zweijährige aktive Dienst- durch die oberste Instanz vom Militärdienste aus 
zeit vorläufig eingeführt wurde; vom 2 8. Juni l sonstigen Billigkeitsgründen ausnahmsweise zu- 
1896 (REGBl. 179); zwei G. vom 25. Nä r z rückgestellten (RMil G. § 22; Wehr O. 8 39 Ziff. 2): 
1899 (RGl. S. 213, 215); vom 22. Febr.ig) röm.-kath. Theologie-Studierende, wenn sie 
1904 (REl. 65) und die beiden G. vom bis zum 1. April des siebenten Dienstpflichtjahres 
1 5. April 1905 (RGBl. S. 247 bzw. 249), die Subdiakonatsweihe empfangen haben, unter 
von denen das letztere die zweijährige Dienstzeit 
für die meisten Waffengattungen endgültig ein- 
führt. Im Anschluß an die Militärgesetze sind als 
Ausführungsbestimmungen ergangen die Wehr- 
ordnung vom 22. Nov. 1888 und die Heer- 
ordnung vom 22. Nov. 1888, von denen die 
Wehrordnung das Ersatzwesen, die Heerordnung 
dagegen die für die Militärbehörden erforder- 
lichen Ergänzungen enthält (s. Wehrord- 
nung und Heerordnung,). 
III. 1. Der W. unterliegen alle Deut- 
schen (RV. Art. 57; Wehrgesetz § 1), auch die im 
Auslande wohnenden (wegen deren Gestellung 
s. § 12 RMil G. in der Fassung des G. vom 
6. Mai 1880). Wer das Reichsgebiet verlassen, 
  
Uberweisung zur Ersatzreserve (G. vom 8. Felr. 
1890). Wehrpflichtige, welche zwar nicht zum 
Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen 
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Be- 
ruf entsprechen, fähig sind, können zu solchen 
herangezogen werden (Wehrgesetz 8 1 Abj. 2). 
Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersat- 
reserve, welche ein geistliches Amt in einer mit 
Korporationsrechten innerhalb des Reiches aus- 
gestatteten Religionsgesellschaft bekleiden, sollen 
zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen 
werden (RMil G. § 65), ebensowenig der Ersatn- 
reserve überwiesene Personen, welche auf Grund 
der Ordination oder der Priesterweihe dem geist- 
lichen Stande angehören, zu Übungen (§8 13 
die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Abs. 6 des G. vom 11. Febr. 1888). 
Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder 
sie wieder verloren hat, ist, wenn er seinen 
4. Ausgeschlossen vom Eintritt in den 
Militärdienst sind diejenigen, welche mit Zucht- 
dauernden Aufenthalt in Deutschland nimmt, ge= haus bestraft sind; die mit Verlust der bürgerlichen
	        
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