Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§.  118.)  101
achtet  werden  bzw.  geboten,  also  ein  Nachtragsetat  gerechtfertigt  sein,  wenn  ganz  besondere
  und  außergewöhnliche  Ereignisse  eine  Nachforderung  der  Staatsregierung  erheischen.
Abgesehen  von  einem  solchen  Falle  dagegen  würde  ein  Herausreißen  einzelner  Ausgaben
aus  dem  Staatshaushaltsetat  mit  den  verfassungsmäßigen  Rechten  der  beiden  Häuser
des  Landtages  bezüglich  der  Bewilligung  des  Budgets  nicht  vereinbar  sein,  insbesondere
  auch  gegen  den  Grundsatz  des  Art.  62  der  Verfassungsurkunde  verstoßen,  nach
welchem  dem  Herrenhause  in  bezug  auf  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  nicht
das  gleiche  Recht  wie  dem  Abgeordnetenhause,  sondern  nur  das  Recht  zusteht,  den
Staatshaushaltsetat  im  ganzen  anzunehmen  oder  abzulehnen,  also  nicht  das  Recht  der
Amendierung,  welches  nur  dem  Abgeordnetenhause  gebührt.  Die  Zerteilung  des  Staatshaushaltsetatsgesetzes
  in  mehrere  Gesetze,  welche  die  Ausgaben  des  Staates  für  das
betreffende  Etatsjahr  nicht  im  ganzen,  sondern  getrennt  voneinander  feststellen,  würde
der  dem  Abgeordnetenhause  verfassungsmäßig  zugestandenen  Prärogative  zuwiderlaufen,
welche  auf  ein  in  verschiedene  Teilgesetze  zerlegtes  Budget  keine  Anwendung  finden
könnte.1  Ubrigens  hat  es  nicht  an  Versuchen  gefehlt,  welche  die  Tendenz  verfolgten,
eine  Abänderung  der  Bestimmungen  des  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  in  dem  Sinne
herbeizuführen,  daß  das  verfassungsmäßige  Recht  jährlicher  Finanzperioden  beseitigt  und
der  Ausgabeetat  in  einen  ordentlichen  und  außerordentlichen  geteilt  werde,  von
welchen  dann  der  erstere  für  drei  Jahre  und  nur  der  letztere  alljährlich  festzustellen

sei.  Diese  Bestrebungen  sind  indes  erfolglos  geblieben.?
4.  Der  Art.  99  der  Verfassungsurkunde  bestimmt,  daß  alle  Einnahmen  und  Aus- 



1  In  diesem  Sinne  hat  sich  auch  die  Budgetkomm.
  des  A.  H.  in  ihrem  Bericht  v.  16.  Mai
1863  (Drucks.  des  A.  H.  1863,  Nr.  165,  und
Stenogr.  Ber.  desselben  1863,  Bd.  V,  S.  1136  ff.)
ausgesprochen,  ohne  daß  es  jedoch  zu  einer  Entscheidung
  des  Plenums  hierüber  gekommen  ist.
Hervorgerufen  wurde  die  Frage  durch  den  von
der  Staatsregierung  vorgelegten  Gesetzentwurf,
betr.  die  Feststellung  einer  Nachweisung  der  aus
den  ÜUberschüssen  des  Jahres  1862  zu  bestreitenden
  außerordentlichen  Staatsausgaben  für  das
Jahr  1863  (Stenogr.  Ber.  a.  a.  O.,  S.  828  ff.),
welcher  durch  das  Gesetz  zu  einer  von  dem  allgemeinen
  Staatshaushaltsetat  abgesonderten  Behandlung
  gelangen  sollte,  was  die  Budgetkommission
  für  unstatthaft  erklärte.

2  Aus  Veranlassung  von  Anträgen  der  Abgeordn.
  v.  Zander  und  Graf  v.  Alvensleben
hatte  die  1.  K.  im  Jahre  1852  beschlossen,  den
Art.  99  der  Verf.  Urk.  dahin  abzuändern,  daß
der  Ausgabeetat  in  den  ordentlichen,  welcher
die  zu  dauernden  Staatszwecken  erforderlichen
Bedürfnisse  umfaßt,  und  in  den  außerordentlichen
  zerfallen  solle,  von  denen  jener  im  ersten
Jahre  der  nächsten  Legislaturperiode  durch  ein
Gesetz  festzustellen,  welches  dann  so  lange  in
Geltung  zu  bleiben  habe,  bis  es  im  Wege  der
ordentlichen  Gesetzgebung  abgeändert  werde,  wogegen

  dann  nur  der  außerordentliche  Ausgabeetat

  der  alljährlichen  Feststellung  durch
ein  Gesetz  vorzubehalten  sei.  Indes  wurde  diese
Abänderung  des  Art.  99  von  der  2.  K.  abgelehnt
  (vgl.  Drucks.  der  1.  K.  1851—52,  Nr.  61,
64  u.  102,  und  Drucks.  der  2.  K.  1851—52,
Nr.  248,  und  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1851—52,
S.  515  ff.,  und  der  2.  K.  1851—52,  S.  205,
218  ff.  u.  1179  ff.,  desgl.  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,
Nachtrag  zu  Art.  62  u.  99,  S.  240  —  247).
In  der  Sitz.  Per.  1853—54  wurde  in  der

 

1.  K.  abermals  ein  Antrag  gestellt  und  von
dieser  auch  angenommen,  wonach  der  IArt.  99
der  Verf.  Urk.  dahin  abgeändert  werden  sollte,
daß  der  Staatshaushaltsetat  in  einen  ordentlichen
  und  außerordentlichen  zu  zerlegen  (vgl.
Drucks.  der  1.  K.  1853—54,  Nr.  119  u.  184,
und  Stenogr.  Ber.  derselben  1853—54,  Bd.  II,
S.  445—455  u.  Bd.  III,  Anl.  Nr.  48,  S.  357
—358).  Diesmal  gelangte  indes  der  Gegenstand
  in  der  2.  K.  gar  nicht  zur  Beratung.  Im
Jahre  1855  wurden  wiederum  ähnliche  Anträge
in  der  1.  K.  eingebracht,  welche  diesmal  beschloß,
die  Staatsregierung  zu  ersuchen,  den  Kammern
einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,  welcher  bezwecke,
den  Art.  99  dahin  zu  ändern,  daß  der  Ausgabeetat
  in  den  ordentlichen  und  außerordentlichen  zu
zerteilen,  und  daß  zur  Abänderung  des  ersteren
die  ÜUbereinstimmung  der  drei  Faktoren  der  Gesetzgebung
  erforderlich,  bis  dahin  aber  die  Regierung
  berechtigt  sein  solle,  die  darin  enthaltenen
Ausgaben  fortzuleisten  (vgl.  Drucks.  der  1.  K.
1854—55,  Nr.  171,  172  u.  216,  und  Stenogr.
Ber.  derselben  1854—55,  Bd.  I,  S.  557—560
und  Bd.  III,  S.  332—334).  Die  Staatsregierung
  hat  indes  diesem  Antrage  keine  Folge  gegeben.
  Endlich  wurden  in  der  Sitz.  Per.  von
1855—56  dieselben  Anträge  im  H.  H.  (Drucks.
Bd.  1I,  Nr.  37  u.  38)  erneuert,  und  zwar  dahin
gestellt,  die  Staatsregierung  zu  ersuchen,  den
Kammern  einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,  welcher
  die  gewünschte  Abänderung  des  Art.  99  ausspreche.
  Der  Ber.  der  betr.  Komm.  (Drucks.  des
H.  H.  1855—56,  Bd.  II,  Nr.  90,  und  Stenogr.
Ber.  desselben  1855—56,  Bd.  II,  S.  80—82)
beantragte  indes  die  Ablehnung  dieser  Anträge;
statt  dessen  ist  jedoch  das  H.  H.  (in  der  14.  Sitz.
v.  4.  März  1856)  denselben  beigetreten,  obgleich
die  Staatsregierung  sich  wiederholt  dagegen  erklärt
  hatte  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1855

8W55,  Bd.  I,  S.  150—156).