Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Anlage  C.  (zu  88.  21,  26,  27,  33).

Nationale

der

als  kriegsbrauchbar  anerkannten  und  ausgehobenen“)  Mobilmachungspferde
aus  dem  Oberamtsbezirk

*)  1)  In  den  Blanquets  für  die  Musterungskommission  fallen  die  Worte  „und  ausgehobenen“  sort.
2)  Reservepferde  sind  nicht  in  das  National  der  ausgehobenen  Mobilmachungspferde  aufzunehmen,
  sondern  in  besonderen  Nationalen  zu  verzeichnen.
3)  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationalen  (§.  33)  ist  die  Bezeichnung  des
Truppentheils  2c.,  für  welchen  die  Pferde  bestimmt  sind,  der  Ueberschrift  beizufügen.
4)  Die  Nationale  sind  am  Schluß  von  den  Aushebungskommissarien  und  Taxatoren  durch
Namensunterschrift  und  Datum  zu  vollziehen.