Nachbekl., Anten, mit angehaͤngter
alternativer Entscheidung erkannt, die
Entscheidung in der Nachklage aber
ausgesetzt.
6. In der Ationssache von dem O. A. Ge-—
richte Weinsberg zwischen den Jung
Sebastlan und Georg Michael Rudolphschen
Ebeleuten zu Weinsberg, beziehungsweise
Lnten und Laten in dem
Jung Sebastian und Georg Michael
Rudolph'schen Concurs, Anten, und
der Curatel der Rudolph'schen Gant##
masse, Latin, Atin, wurde vermöge Beschlusses
vom r0. Juni, publ. den #s. August,
die von den Jung Sebastian Rudolph'schen
Eheleuten und von Georg
Michael Rudolph gegen dle den ½2. April
181; in ihren Concurssachen erdffnete
Verweisung eingewendete Ation wegen
Verschumnisses der Nothfrist zu Einreichung
der Beschwerdeschrift für verlassen
erklrt, dagegen die Ation der Georg
Michael Rudolph'schen Ehefrau als
ganz unstatthaft verworfen, und zwar
unter Verurthellung der Anten in die
Prozeß-Kosten dieser Instanz. (d. 13.
August.)
. In der Ationssache von dem O. A. Gerichte
Marbach zwischen Christine, Gottlleb
Vesters Ehefrau in Hebsack, O. A.
Schorndorf, Intin, Antin, und der Jo-*
4
2#
hannes Schaid'schen Pflegschaft von
Rielingshausen, Jatin, Atin, Vermôgens=
Auefolge betreffend, wurde vermege
Beschlusses vom 15., publ. 37.
Juli, die Berufung wegen versäumter
Nothfrist zu Einreichung der Beschwerdeschrift
für verlassen erklärt, und die
Antin zum Ersaß der in dieser Instanz
aufgegangenen Kosten verurthellt. (d.
15. August.)
Unter dem 17. August wurde in der
Rechtssache erster Instanz zwischen Adam
DOanner, von Thalheim, und dessen in
den Akten genannten Consorten, Kl.,
und der Reinhardt v. Gemmingen'schen
Guts-Herrschaft daselbst, Bekl., Wlldschadens,
Ersaß betreffend, auf Eidesleistung
mit angehängter alternativer
End-Entscheidung erkannt.
. In der Atlonssache von dem O A Oerichte
Marbach zwischen Dorothee, des
Johannes Schmid zu Klein-Afpach
Ehefrau, Bekl., Antin, und den Jakob
Huser'schen Kindern daselbst, Kl., Aten,
die Mitbezahlung väterlicher Schulden
betreffend, wurde vermöge Beschlusses
vom 30. Juni, publ. 2. Juli, die Bernsu
ng wegen Versäumung der Nothfrift
zu Einreichung der Beschwerdeschrift unter
Verurtheilung der Antiu in die Ko-