Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Vorbemerkung.  3

140).  Diese  Landesteile  sind  Holstein,  Schleswig  und
die  abgetretenen  Bayrischen  und  Großherzoglich
Hessischen  Gebiete.  Diese  Verordnung  bestimmt  in
82  den  zwölften  Tag  nach  Ablauf  des  Ausgabetages
  als  den  entscheivenden.

B.  Dagegen  bestimmt  das  Gesetz,  betreffend  den  Beginn
  der  verbindlichen  Kraft  der  durch  die  Gesetz-Sammlung
  verkündeten  Erlasse.  Vom  16.  Februar
  1874  (Gesetz  Sammlung.  1874.  S.  23),  in  Kraft
seit  dem  1.  März  1874:  „§.  1.  Ist  in  einem  durch  die
Gesetz-Sammlung  verkündeten  Erlasse  der  Zeitpunkt,  mit
welchem  derselbe  in  Kraft  treten  soll,  nicht  bestimmt,  so
beginnt  dessen  verbindliche  Kraft  in  dem  ganzen  Umfange
Unserer  Monarchie  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem
Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück
der  Gesetz  Sammlung  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
3.  April  1846  ..,  der  Verordnung  vom  1.  Dezember
1866  .  und  der  Verordnung  vom  29.  Januar  1867
werden  aufgehoben.“

Dieß  Gesetz  führt  für  Lauenburg  ein:  Gesetz,  betreffend
  die  Vereinigung  des  Herzogthums  Lauenburg
  mit  der  Preußischen  Monarchie.  Vom
23.  Juni  1876.  (Gesetz=  Sammlung.  1876.  S.  172)
6  11;  für  Helgoland:  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung
  der  Insel  Helgoland  mit  der  Preußischen
Monarchie.  Vom  18.  Februar  1891  K.  3  Abk.  2.

Da  der  vierzehnte  Tag  nach  Ablauf  des  Ausgabetages
derjenige  ist,  mit  welchem  auch  nach  dem  Gesetz  v.  3.  April
1846  das  Gesetz  spätestens  in  Kraft  tritt,  so  ist  bei  den
Verfassungsänverungen  (s.  unten  s.  III  A  1—18)  bieser
vierzehnte  Tag,  wo  nötig,  angegeben.

III.  Die  Verfassungsänderungen.  Innerhalb  derselben  sind

für  die  Ausgabe  drei  Arten  zu  scheiden:

A.  Die  definitiven  Anderungen  des  Verfassungstertes.
  Derselben  hat  die  Verfassung  bis  auf  den  heutigen
Tag  21  erlebt,  wovon  16  ihren  Zweck  in  dem  amtlichen  Titel
des  Gesetzes  zum  Ausdruck  bringen,  während  3,  die  vierte,
die  vierzehnte  und  die  siebzehnte  Anderung,  dieß  unterlassen.

Um  dem  Texte  der  Verfassung  das  möglichste  Maaß
von  Übersichtlichkeit  zu  wahren,  stelle  ich  hier  diese  Abänderungsgesetze
  genau  zusammen.

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