Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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I.  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

3)  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  versehen  ist  und
nicht  innerhalb  eines  Monats  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,
bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (§.  12)  nicht  spätestens  2  Tage
(d.  i.  2mal  24  Stunden)  nach  dem  Eintreffen  von  der  Post  abgeholt  wird.

11)  In  demselben  §.  45  ist  am  Schluß  des  Absatzes  VII  anzufügen:
Für  zurückzusendende  dringende  Packetsendungen  wird  die  Gebühr  von  1  44
nur  in  dem  Fall  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der  Absender  auch  bei  der  Rücksendung
  die  Behandlung  nach  Vorschrift  des  §.  12  a  Absatz  I  ausdrücklich
verlangt  hat.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1890.
Mittnacht.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Gebändebrandschadens  für  das  Jahr  1891.

Vom  23.  Dezember  1890.

Nach  Maßgabe  der  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  11.  März  1833,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  (Reg.  Blatt
S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163),  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der
Brandversicherungskasse  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
  Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1891  in  der  Weise  bestimmt,
daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die
Berechnung  des  Beitrags  in  den  höheren  und  niedereren  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom
14.  März  1853  §.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag

e
zu  betragen  hat.  zehn  Pfennig

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August

k.  Is.  an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.