Metadata : Der Polizeibeamte.

132  II.  Die  Einzelgebiete  polizeilicher  Thätigkeit.

worfen:  in  vielen  Fällen  war  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  eine
besondere  obrigkeitliche  Genehmigung  (Konzession)  erforderlich,  nicht
selten  war  zudem  die  selbständige  Ausübung  eines  Gewerbes  nur
möglich  bei  Zugehörigkeit  zur  Innung  (Zunft),  Landbewohner  und
Frauen  waren  so  gut  wie  gänzlich  vom  Gewerbebetriebe  ausgeschlossen,
einzelne  Personen,  z.  B.  Abdecker,  hatten  besondere  Vorrechte  (Privilegien),
  die  es  Anderen  unmöglich  machten,  den  gleichen  Gewerbebetrieb
in  derselben  Stadt  auszuüben,  und  die  das  Publikum  (zuweilen  auch
nur  die  Hausbesitzer)  verpflichteten,  ausschließlich  von  ihnen  zu  kaufen
oder  —  im  Falle  der  Abdecker  —  das  gefallene  Vieh  nur  ihnen  zu
überlassen  („Zwangs-  und  Bannrechte")  ec.

Alle  diese  Beschränkungen  der  großen  Masse  der  Bürger  sowie
dementsprechend  auf  der  anderen  Seite  die  Bevorzugungen  einzelner
Personen  vertragen  sich  nicht  mit  dem  Grundsatze  der  „Gleichberechtigung“
  aller  Bürger  und  sind  daher  beseitigt  —  in  ihren
letzten  Resten  durch  die  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund,
die  heutige  Reichs-Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869.
Diese  stellte  den  Grundsatz  der  „Gewerbefreiheit“  auf,  d.  h.  Jeder
kann  —  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes,  ohne  Unterscheidung  von
Stadt-  und  Landbewohnern  —  dasjenige  Gewerbe  betreiben,  zu  dessen
Ausübung  er  gerade  Neigung  hat,  er  kann  kaufen  und  verkaufen,  von
wem  und  an  wen  es  ihm  gerade  gefällt.

Nur  in  gewissem  Grade  bestehen  auch  heute  noch  Beschränkungen,
die  im  Folgenden  zu  erörtern  sind;  sie  sind  jedoch  nicht  mehr,  wie  in
früheren  Zeiten,  im  Interesse  einzelner  Personen  oder  einer  größeren
Klasse  von  Personen  (Innungen,  Zünfte)  aufgerichtet,  sondern  lediglich
zum  Schutze  der  Gesammtheit  der  Staatsbürger.

A.  Der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Wer  mit
seinen  Waaren  zu  allen  möglichen  Leuten  geht,  um  diesen  davon
zu  verkaufen,  und  wer  bei  allen  möglichen  Menschen  vorfragt,  ob
er  von  ihnen  nicht  etwas  kaufen  könne,  der  betreibt  ein  „Geschäft“  und
zwar  „im  Umherziehen".  War  der  Betreffende  jedoch  vorher  bestellt,
  dann  liefert  er  im  ersten  Falle  nur  eine  bestellte  Waare  ab  und
holt  im  zweiten  lediglich  etwas  ein,  das  ihm  bereits  verkauft  oder
wenigstens  zum  Kaufe  angeboten  war;  jedenfalls  liegt  in  beiden  Fällen,
da  ein  Aufsuchen  einer  ganz  bestimmten  Person  ausschließlich  in
Frage  kommt,  kein  „Umherziehen“  vor.  Dem  Anbieten  von  Waaren
zum  Kaufe  ist  naturgemäß  auch  das  Anbieten  gewerblicher  Leistungen
(z.  B.  einen  Kessel  flicken  zu  wollen)  und  das  Darbieten  von  theatralischen
  Vorstellungen  (z.  B.  ein  gewöhnliches  Kasperletheater)  gleichzustellen,
  da  auch  hier,  genau  wie  bei  dem  Waarenverkaufe,  ein  Austausch
  von  Leistung  und  Gegenleistung  stattfindet.

Die  R.  G.  O.  nennt  einen  solchen  Geschäftsbetrieb  „Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen“  (Hausirhandel)  und  versteht  darunter  im