132 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
worfen: in vielen Fällen war zum Betriebe eines Gewerbes eine
besondere obrigkeitliche Genehmigung (Konzession) erforderlich, nicht
selten war zudem die selbständige Ausübung eines Gewerbes nur
möglich bei Zugehörigkeit zur Innung (Zunft), Landbewohner und
Frauen waren so gut wie gänzlich vom Gewerbebetriebe ausgeschlossen,
einzelne Personen, z. B. Abdecker, hatten besondere Vorrechte (Privilegien),
die es Anderen unmöglich machten, den gleichen Gewerbebetrieb
in derselben Stadt auszuüben, und die das Publikum (zuweilen auch
nur die Hausbesitzer) verpflichteten, ausschließlich von ihnen zu kaufen
oder — im Falle der Abdecker — das gefallene Vieh nur ihnen zu
überlassen („Zwangs- und Bannrechte") ec.
Alle diese Beschränkungen der großen Masse der Bürger sowie
dementsprechend auf der anderen Seite die Bevorzugungen einzelner
Personen vertragen sich nicht mit dem Grundsatze der „Gleichberechtigung“
aller Bürger und sind daher beseitigt — in ihren
letzten Resten durch die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund,
die heutige Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869.
Diese stellte den Grundsatz der „Gewerbefreiheit“ auf, d. h. Jeder
kann — ohne Unterschied des Geschlechtes, ohne Unterscheidung von
Stadt- und Landbewohnern — dasjenige Gewerbe betreiben, zu dessen
Ausübung er gerade Neigung hat, er kann kaufen und verkaufen, von
wem und an wen es ihm gerade gefällt.
Nur in gewissem Grade bestehen auch heute noch Beschränkungen,
die im Folgenden zu erörtern sind; sie sind jedoch nicht mehr, wie in
früheren Zeiten, im Interesse einzelner Personen oder einer größeren
Klasse von Personen (Innungen, Zünfte) aufgerichtet, sondern lediglich
zum Schutze der Gesammtheit der Staatsbürger.
A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen. Wer mit
seinen Waaren zu allen möglichen Leuten geht, um diesen davon
zu verkaufen, und wer bei allen möglichen Menschen vorfragt, ob
er von ihnen nicht etwas kaufen könne, der betreibt ein „Geschäft“ und
zwar „im Umherziehen". War der Betreffende jedoch vorher bestellt,
dann liefert er im ersten Falle nur eine bestellte Waare ab und
holt im zweiten lediglich etwas ein, das ihm bereits verkauft oder
wenigstens zum Kaufe angeboten war; jedenfalls liegt in beiden Fällen,
da ein Aufsuchen einer ganz bestimmten Person ausschließlich in
Frage kommt, kein „Umherziehen“ vor. Dem Anbieten von Waaren
zum Kaufe ist naturgemäß auch das Anbieten gewerblicher Leistungen
(z. B. einen Kessel flicken zu wollen) und das Darbieten von theatralischen
Vorstellungen (z. B. ein gewöhnliches Kasperletheater) gleichzustellen,
da auch hier, genau wie bei dem Waarenverkaufe, ein Austausch
von Leistung und Gegenleistung stattfindet.
Die R. G. O. nennt einen solchen Geschäftsbetrieb „Gewerbebetrieb
im Umherziehen“ (Hausirhandel) und versteht darunter im