Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung bestellt, so sind die ihnen zukommenden Gewinnanteile nur insoweit als 
abzugsfähige Betriebskosten zu behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf 
Grund eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrags ausgeübte Tätigkeit 
als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand, daß die Bestellung als Geschäfts- 
führer im Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt ist, schließt die Annahme eines Dienst- 
vertragsverhältnisses nicht aus. 
*23 
Als viertes Kriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäftsjahr, das auf den durch 
den §& 15 des Kriegssteuergesekes vom 21. Juni 1916 erfaßten Zeitraum folgt. 
Abgeseben von den Fällen der Neugründung oder der Auflösung einer Ge- 
sellschaft muß das vierte Kriegsgeschäftsjahr einen Jeitraum von mindestens zwölf 
Monaten umfassen. Ein beim Ablauf der zwölf Monate noch laufendes Geschäfts- 
jahr ist voll zu berücksichtigen, es sei denn, daß für den Zeitpunkt des Ablaufs 
der zwölf Monate ein Geschäftsabschluß gemacht wird. 
*24 
Der Geschäftsgewinn des vierten Kriegsgeschäftsjahrs ist nach den Vor- 
schriften der 16, 18 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 und des 922 
Abs. 2 und 3 Kieses Gesetzes zu berechnen. 
Die Sonderrücklage und die Kriegssteuer dürfen von dem Geschäftsgewinn 
eines Kriegsgeschäftsjahrs nicht abgesetzt werden. Beträge einer frei gewordenen 
Sonderrücklage aus einem früheren Kriegsgeschäftsjahre, die den Bilanzgewinn 
erhöht haben, sind vom Geschäftsgewinne für die Jwecke der Kriegssteuerberechnung 
abzuziehen. 
Ist eine Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das vierte Kriegsgeschäfts- 
jahr eingetreten, so können die zur Beseitigung der Unterbilanz erforderlichen 
Beträge von dem Geschäftsgewinne dieses Geschäftsjahrs abgesetzt werden. 
**2½5 
Sind die Geschäf'sgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre im Gesamt- 
ergebnisse hinter dem entsprechenden Betrage des Friedensgewinns zurückgeblieben, 
so darf der Mindergewinn von dem Mehrgewinne des vierten Kriegsgeschäfts- 
jahrs abgezogen werden. 
*26 
Wird eine Gesellschaft vor Ablauf ihres vierten Kriegsgeschäftsjahrs auf- 
gel#s so bleibt die Abgabepflicht für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft 
bestehen. 
Umfaßt im Falle der N deugründung oder der Auflösung einer Gesellschaft 
das vierte Krieasgeschäftsjahr einen kürzeren Zeitraum als zwölf Monate, so 
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