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Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des
Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend
für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe.
Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe der Bundesfärsten er-
folgt durch die vom Bundesrat auf Grund des §9 25 Abs. 3 des Kriegssteuer-
gesetzes vom 21. Juni 1916 bestimmten Behörden.
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Wer ein Vermögen von mehr als hunderttausend Mark besitzt, ist zur
Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet, sofern die Kriegsabgabe nicht nach
dem auf den 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen zu bemessen ist.
Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Ge-
schäftsführer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften (6 20), bei aus-
ländischen Gesellschaften (& 30) die Vorsteher der inländischen Niederlassungen
sind verpflichtet, dem Besitzsteueramt eine Steuererklärung einzureichen, welche
nach näherer Bestimmung des Bundesrats die für die Feststellung des abgabe-
pflichtigen Mehrgewinns erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
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Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Abgabepflichtigen von dem
Besitzsteueramte durch einen Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid enthält eine Be-
lehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der
Abgabe innerhalb der gesetzlichen Jahlungsfrist.
Soweit dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundlagen der angeforderten
Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt sind oder mitgeteilt werden, sind sie
ihm durch den Steuerbescheid bekanntzugeben. Dabei sind die Punkte zu bezeichnen,
in welchen von den Angaben des Abgabepflichtigen abgewichen worden ist.
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Die Landesregierung bestimmt die gegen den Steuerbescheid zunächst zu-
lässigen Rechtsmittel einschließlich des Rechtsmittelverfahrens. Nach Erschöpfung
des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs ist binnen einem Monat die Rechts-
beschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben.
Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des Friedens= und Kriegs-
einkommens kann nur durch die gegen die landesrechtliche Einkommensteuer-
veranlagung zulässigen Rechtsbehelfe angefochten werden, es sei denn, daß das
Einkommen gemäß 9 12 für die Veranlagung der Kriegsabgabe besonders zu er-
mitteln ist.
* 37
Die Abgabe ist binnen einem Monat nach Justellung des Kriegssteuer-
bescheids zu entrichten.