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Schlußvorschriften
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Die Bundesstaaten erhalten für die Veranlagung und Erhebung der Abgabe
eine Entschädigung von 1 vom Hundert ihrer Roheinnahme.
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Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegssteuer auf Grund-
dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde innerhalb
zweier Jahre eine Neuveranlagung auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen
im & 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. Das
gleiche gilt für die nach dem Kriegssteuergesetze vom m 1916 zu ver-
anlagende Kriegssteuer der Einzelpersonen und Gesellschaften.
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Die Vorschrift im § 54 Satz 2 des Wehrbeitraggesetzes und im § 73 Satz 2
des Besitzsteuergesetzes gibt dem Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf eine-
Neuveranlagung des Wehrbeitrags oder der Besitzsteuer (G# 20, 21 des Besitz-
steuergesetzes). Als Entrichtung des gefährdeten Wehrbeitrags (§ 59 des Wehr-
beitraggesetzes) oder der gefährdeten Besitzsteuer 79 des Besitzsteuergesetzes) gilt
auch die Entrichtung des gleich hohen oder höheren Betrags, der infolge der
Zugrundelegung des niedrigeren Anfangsvermögens bei der späteren Besitz= oder
Kriegssteuerveranlagung zu zahlen ist.
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Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
Giegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
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Deu Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitbrin mur die Postanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.