Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Schlußvorschriften 
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Die Bundesstaaten erhalten für die Veranlagung und Erhebung der Abgabe 
eine Entschädigung von 1 vom Hundert ihrer Roheinnahme. 
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Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegssteuer auf Grund- 
dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde innerhalb 
zweier Jahre eine Neuveranlagung auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen 
im & 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. Das 
gleiche gilt für die nach dem Kriegssteuergesetze vom m 1916 zu ver- 
anlagende Kriegssteuer der Einzelpersonen und Gesellschaften. 
  
  
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Die Vorschrift im § 54 Satz 2 des Wehrbeitraggesetzes und im § 73 Satz 2 
des Besitzsteuergesetzes gibt dem Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf eine- 
Neuveranlagung des Wehrbeitrags oder der Besitzsteuer (G# 20, 21 des Besitz- 
steuergesetzes). Als Entrichtung des gefährdeten Wehrbeitrags (§ 59 des Wehr- 
beitraggesetzes) oder der gefährdeten Besitzsteuer 79 des Besitzsteuergesetzes) gilt 
auch die Entrichtung des gleich hohen oder höheren Betrags, der infolge der 
Zugrundelegung des niedrigeren Anfangsvermögens bei der späteren Besitz= oder 
Kriegssteuerveranlagung zu zahlen ist. 
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Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
Giegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
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Deu Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitbrin mur die Postanstallen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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