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Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1918
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— Nr. 1102
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes, b. cresfend eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu
eihebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21 Juni 1916. S. o75.
(Nr. 6412) Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577). Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 22.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
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Das Gesetz, betreffend eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu
erhebende außerordentliche Reichsabgabe vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 577) wird dahin geändert:
Die dem Gesetze beigefügte Zusammenstellung der Reichsabgaben im
Post- und Telegraphenverkehre wird durch die nachfolgende Zusammen-
stellung ersetzt. —
2
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf das angeführte Gesetz
vom 21. Juni 1916 verwiesen ist, tritt an die Stelle der ihm beigefügten
Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post= und Telegraphenverkehre die nach-
folgende Zusammenstellung.
3
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
Neichs-Gesetzbl. 1918. 174
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1918.