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II. Befreiungen.
Von der Reichsabgabe sind frei:
a) Gu g1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphen-
gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916)
Sendungen, die an Angehörige des Heeres und der Marine gerichtet
sind oder von ihnen herrühren, wenn sie Porto= oder Gebühren-
vergünstigungen genießen.
b) (Zu 1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und Telegraphen=
gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916)
Sendungen im Verkehre mit dem Ausland, soweit Verträge mit anderen
Staaten entgegenstehen.
Tc) (Zu Nr. 3) Drucksachen,
1. die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen
oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder
an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit
dem Vertriebe dieser Zeitungen und Zeitschriften befassen,
. die nur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner
Bedeutung enthalten, wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros
an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitungsverleger verschickt werden.
Die näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlassen.
4 (Zu Nr. 7) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften
enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an
andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich
nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Beitschriften
befassen. Die Postanstalten sind berechtigt, zum Iwecke der Prüfung
des Paketinhalts das Offnen dieser Pakete an Amtsstelle zu verlangen
oder selbst vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen werden durch
die Postordnung erlassen.
e) (Zu Nr. 11) Pressetelegramme, das sind an Seitungen, Zeitschriften
oder Nachrichtenbüros gerichtete Telegramme in offener Sprache,
wenn ihr Inhalt aus politischen, Handels- oder anderen Nachrichten
von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in Zeitungen
und Zeitschriften bestimmt sind. Die näheren Bestimmungen werden
durch die Telegraphenordnung erlassen.
III. Ubergangsvorschrift.
(Zu Nr. 13 und 15) Jeder Teilnehmer ist in den ersten beiden
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, seinen Anschluß mit
cinmonatiger Frist zu kündigen.
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Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.