Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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II. Befreiungen. 
Von der Reichsabgabe sind frei: 
a) Gu g1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphen- 
gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916) 
Sendungen, die an Angehörige des Heeres und der Marine gerichtet 
sind oder von ihnen herrühren, wenn sie Porto= oder Gebühren- 
vergünstigungen genießen. 
b) (Zu 1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und Telegraphen= 
gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916) 
Sendungen im Verkehre mit dem Ausland, soweit Verträge mit anderen 
Staaten entgegenstehen. 
Tc) (Zu Nr. 3) Drucksachen, 
1. die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen 
oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder 
an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit 
dem Vertriebe dieser Zeitungen und Zeitschriften befassen, 
. die nur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner 
Bedeutung enthalten, wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros 
an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitungsverleger verschickt werden. 
Die näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlassen. 
4 (Zu Nr. 7) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften 
enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an 
andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich 
nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Beitschriften 
befassen. Die Postanstalten sind berechtigt, zum Iwecke der Prüfung 
des Paketinhalts das Offnen dieser Pakete an Amtsstelle zu verlangen 
oder selbst vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen werden durch 
die Postordnung erlassen. 
e) (Zu Nr. 11) Pressetelegramme, das sind an Seitungen, Zeitschriften 
oder Nachrichtenbüros gerichtete Telegramme in offener Sprache, 
wenn ihr Inhalt aus politischen, Handels- oder anderen Nachrichten 
von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in Zeitungen 
und Zeitschriften bestimmt sind. Die näheren Bestimmungen werden 
durch die Telegraphenordnung erlassen. 
III. Ubergangsvorschrift. 
(Zu Nr. 13 und 15) Jeder Teilnehmer ist in den ersten beiden 
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, seinen Anschluß mit 
cinmonatiger Frist zu kündigen. 
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Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstallen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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