Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Säuregewicht berechnet werden. Der Wagen ist spätestens an dem 
dem Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsorts folgenden 
Werktag zu entleeren und zurückzusenden. Für jeden Tag Verzögerung 
in der Rücksendung darf dem Empfänger eine 7 Mark für den Wagen 
nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. Die Berechnung weiterer 
Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, ist nicht zulässig. 
b) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die Be- 
rechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht 
zulässig. Der vom Säureempfänger gestellte Wagen ist spätestens am 
zweiten Werktag nach Eingang zu füllen und abzusenden. Für jeden 
Tag Verzögerung in der Absendung darf dem Versender eine 7 Mark 
für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. 
2. Lieferung in Eisenfässern: 
a) Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine 
Mietgebühr von nicht mehr als 1,26 Mark für je 100 Kilogramm Säure- 
gewicht einschließlich Füllgebühr berechnet werden. Die Eisenfässer sind 
innerhalb 4 Wochen vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rück- 
kehr zum Säureverkäufer gerechnet, zurückzuliefern. Bei verzögerter 
Rückgabe darf für jedes Faß und jeden angefangenen Monat bis zu 
4 Mark Leihgebühr berechnet werden. 
b) Wird bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden 
Eisenfässer an den Säureempfänger die Rückgabe der Fässer an den 
Verkäufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffen- 
heit zurückgegeben werden, der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis 
und dem Rücknahmepreise nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 
2à für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen 
haben würde. 
e) Bei Stellung der Eisenfässer durch den Säureempfänger darf der Ver- 
käufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilo- 
gramm Sturegewicht berechnen. 
3. Lieferung in Korbflaschen: 
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf außer 
einer Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 100 Kilogramm 
Säuregewicht eine Mietgebühr von nicht mehr als 2 Mark das Stück 
für jeden angefangenen Jeitraum von 2 Monaten, vöm Täge 'des Ver- 
sandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer gerechnet 
längstens für einen Jeitraum von 4 Monaten gerechnet werden. Für 
Korbflaschen, welche trotz Aufforderung des Säureverkäufers vom 
Empfänger nicht innerhalb dieser viermonatigen Frist zurückgegeben 
sind, darf außerdem die Erstattung des Wertes zu dem unter b ange- 
gebenen Höchstpreis, zuzüglich 2 Mark das Stück, beansprucht werden. 
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