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Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich:
nach Ablauf des ersten Jahres auf 92 vom Hundert der Abfindungssumme
84
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Der Berechnung sind die Zeitpunkte der Jahlung und der Rückzahlung zu-
grunde zu legen. Erfolgt die Rückzahlung im Laufe eines Jahres, so sind der
nach Abs. 1 berechneten Summe vier vom Hundert Jinsen für die Zeit von
ersten Tage des Jahres bis zum Tage der Rückzahlung hinzuzurechnen; der
Botrag der Versorgungsgebührnisse, der auf die gleiche Jeit entfallen wärv, ist
abzuziehen.
8.7
Der nach & 4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom
Ersten des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme gemäß den §# 5,
6 zurückgezahlt ist.
5 S
Schließt eine abgefundene Witwe vor Ablauf der zehnjährigen Frist eine
neue Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen drei Monaten nach der Ehe-
schließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Fest-
setzung berücksichtigten und bis zur Wiederverheiratung fällig gewesenen Ver-
sorgungsgebührnisse übersteigt. Von dem hiernach zurückzuzahlenden Betrag ist
der Witwe der dreifache Betrag desjenigen Versorgungsteils zu belassen, welcher
der Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist.
Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungs-
hypothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden.
Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder
teilweise abgesehen werden.
9
Wird der Erwerb oder die wirtschaftliche Stärkung des Grundbesitzes durch
eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder durch eine non der Landeszentral-
behörde zugelassene Einrichtung vermittelt, so kann anstatt der Kapitalabfindi#n
und unter deren Voraussetzungen zum Iwecke der Kapitalbeschaffung die Abtretung