Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Beim Weiterverkauf an Verbraucher hat der Veräußerer dem Erwerber 
die Angaben schriftlich zu wiederholen, die ihm beim Erwerb oder bei der lber- 
gabe gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekannt 
geworden ist. 
(6 
Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tierischen 
Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol 
oder ähnlichen Extraktivstoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol und 
Solventnaphtha — oder auf andere Weise soweit zu entfetten, daß nicht mehr 
als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt. 
87 
Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischdünger ist nur mit Genehmigung 
des Reichskanzlers zulässig. 
∆(8 
Künstliche Düngemittel, die in der anliegenden Liste nicht aufgeführt oder 
in anderer Weise als dort angegeben zusammengesetzt sind, dürfen nur mit Ge- 
nehmigung des Reichskanzlers gewerbsmäßig hergestellt oder abgesetzt werden, 
soweit der Verkehr mit ihnen nicht durch besondere Vorschriften geregelt ist. 
Der Reichskanzler hat bei der Genehmigung Preise festzusetzen, die beim 
Verkaufe nicht überschritten werden dürfen; für sie gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend. 
9 
Die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde kann Betriebe schließen, 
deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, 
die ihnen durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen 
Aufschub. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungs- 
behörde anzusehen ist. 
1 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen zulassen. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit 
festsetzen. 
11 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Düngemittel, 
die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete eingeführt werden. 
(12 
Mut Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 179
	        
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