Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel V 
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer 
Kriegskosten, das heißt der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie 
auf den Ersatz der Kriegsschäden, das heißt derjenigen Schäden, die ihnen und 
ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Ein- 
schluß aller in Feindesland vorgenommenen Rcquisitionen entstanden sind. 
Artikel VI 
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen werden, 
soweit sie nicht mit Iustimmung des Aufenthaltsstaats in seinen Gebieten zu 
bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen. 
Die Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen erfolgt durch die im 
Artisel VIII vorgesehenen Einzelverträge. 
Artikel VII 
Uber die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen 
wird folgendes vereinbart: 
J 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, unverzüglich die 
wirtschaftlichen Beziehungen anzuknüpfen und den Warenaustausch auf Grund 
folgender Bestimmungen zu organisieren: 
Bis zum 31. Juli des laufenden Jahres ist der gegenseitige Austausch der 
Uberschüsse der wichtigsten landwirtschaftlichen und industriellen Produkte zur 
Deckung der laufenden Bedürfnisse nach Raßgabe der folgenden Bestimmungen 
durchzuführen: 
a) Die Mengen und die Art der Produkte, deren Austausch im vorher, 
gehenden Absatz vorgesehen ist, werden auf jeder Seite durch eine Kommission 
festgestellt, die nus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern beider Sciten bestcht 
und sofort nach Unterzeichnung des Friedensvertrags zusammentritt. 
b) Die Preise der Produkte beim erwähnten Warenaustausch werden auf 
Grund gegenseitiger Vereinbarung durch eine Kommission festgestellt, die aus der 
gleichen Zahl von Mitgliedern der beiden Seiten besteht. 
J) Die Verrechnung erfolgt in Gold auf folgender Basts: 
1000 deutsche Reichsmark in Gold = 462 Karbowanscz Gold der Ukrainischen 
Volksrepublik = 462 Nubel Gold des früheren russischen Kaiserreichs (1Rubel = / 
Imperial) oder 1000 österreichische und ungarische Kronen Gold = 393 Karbo- 
wanjez 78 Grosch Gold der Akrainischen Volksrepublik = 393 Rubel 78 Kopeken 
Gold des früheren russischen Kaiserreichs (1 Rubel = ½/15 Imperial).
	        
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