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d) Der Austausch der Waren, die durch die in Absatz a) vorgesehene
Kommission festgestellt werden, erfolgt durch die staatlichen Zentralstellen oder
durch vom Staate kontrollierte Zentralstellen.
Der Austausch jener Produkte, welche durch die oben vorgesehenen
Kommissionen nicht festgestellt werden, erfolgt im Wege des freien Verkehrs unter
den Bedingungen des provisorischen Handelsvertrags, der in der folgenden
Ziffer II vorgesehen ist.
#.
Soweit nicht in Ziffer 1 anderes vorgesehen ist, sollen den wirtschaftlichen
Leziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen provisorisch bis zum Abschluß
cines endgültigen Handelsvertrags, jedenfalls aber bis zum Ablauf von mindestens
sechs Monaten nach Abschluß des Friedens zwischen Deutschland, Osterreich- „Ungarn,
Bulgarien und der Türkei einerseits und den zur Zeit mit ihnen im Kriege befind.
lichen europäischen Staaten, den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan
anderseits folgende Bestimmungen zu Grunde gelegt werden:
A
Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und
der Ukrainischen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nach-
stehenden Bestimmungen des russisch-deutschen Handels= und Schiffahrtsvertrags
von 1894/1904 niedergelegt sind, nämlich:
Artikel 1—6, 7) einschließlich der Tarife A und B, 8—10, 12, 13—19,
ferner in den Bestimmungen im Schlußprotokoll, erster Teil, zu Artikel 1 Absatz 1
und 3, zu Artikel 1 und 12 Absatz 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, zu Artikel 3, zu Artikel 5
Absatz 1 und 2, zu Artikel 5, 6 7, 9 und 10, zu Artikel 6) 7 und 11, zu
Artikel 6—9, zu Artikel 6 und 7, zu Artikel 12, Absatz 1, 2, 3, 5, ferner in
dem Schlußprotokoll, vierter Teil, die 9 3, 6, 7, 12, 12b, 13, 14, 15, 16, 17,
18 (mit Vorbehalt der entsprechenden Anderung der Behördenorganisationen
19, 20, 21, 23.
Dabei besteht Einverständnis über folgende Punkte:
1. Der allgemeine russische Jolltarif vom 13./26. Januar 1903 bleibt
aufrechterhalten.
2. Der Artikel 5 erhält folgende Fassung:
kDie vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen
Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu
hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten.
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem
Gebiet eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staats-
monopols bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeug