Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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d) Der Austausch der Waren, die durch die in Absatz a) vorgesehene 
Kommission festgestellt werden, erfolgt durch die staatlichen Zentralstellen oder 
durch vom Staate kontrollierte Zentralstellen. 
Der Austausch jener Produkte, welche durch die oben vorgesehenen 
Kommissionen nicht festgestellt werden, erfolgt im Wege des freien Verkehrs unter 
den Bedingungen des provisorischen Handelsvertrags, der in der folgenden 
Ziffer II vorgesehen ist. 
#. 
Soweit nicht in Ziffer 1 anderes vorgesehen ist, sollen den wirtschaftlichen 
Leziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen provisorisch bis zum Abschluß 
cines endgültigen Handelsvertrags, jedenfalls aber bis zum Ablauf von mindestens 
sechs Monaten nach Abschluß des Friedens zwischen Deutschland, Osterreich- „Ungarn, 
Bulgarien und der Türkei einerseits und den zur Zeit mit ihnen im Kriege befind. 
lichen europäischen Staaten, den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan 
anderseits folgende Bestimmungen zu Grunde gelegt werden: 
A 
Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Ukrainischen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nach- 
stehenden Bestimmungen des russisch-deutschen Handels= und Schiffahrtsvertrags 
von 1894/1904 niedergelegt sind, nämlich: 
Artikel 1—6, 7) einschließlich der Tarife A und B, 8—10, 12, 13—19, 
ferner in den Bestimmungen im Schlußprotokoll, erster Teil, zu Artikel 1 Absatz 1 
und 3, zu Artikel 1 und 12 Absatz 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, zu Artikel 3, zu Artikel 5 
Absatz 1 und 2, zu Artikel 5, 6 7, 9 und 10, zu Artikel 6) 7 und 11, zu 
Artikel 6—9, zu Artikel 6 und 7, zu Artikel 12, Absatz 1, 2, 3, 5, ferner in 
dem Schlußprotokoll, vierter Teil, die 9 3, 6, 7, 12, 12b, 13, 14, 15, 16, 17, 
18 (mit Vorbehalt der entsprechenden Anderung der Behördenorganisationen 
19, 20, 21, 23. 
Dabei besteht Einverständnis über folgende Punkte: 
1. Der allgemeine russische Jolltarif vom 13./26. Januar 1903 bleibt 
aufrechterhalten. 
2. Der Artikel 5 erhält folgende Fassung: 
kDie vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen 
Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu 
hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten. 
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem 
Gebiet eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staats- 
monopols bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeug
	        
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