Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

3. 
— 1018 — 
nisse, für die aus Rücksichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei 
und die öffentliche Sicherheit oder aus anderen schwerwiegenden politischen 
  
und wirtschaftlichen Gründen außerordentliche Verbotsmaßregeln, insbe- 
sondere im Zus, ammenhange mit der auf den Krieg folgenden Ubergangszeit 
ergehen könnten.= 
Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der 
andere Teil irgendeinem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder 
künftigen Jolleinigung, wie sie z. B. zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Großherzogtume Luxemburg besteht, oder im kleinen Grenzverkehre bis zu einer 
Grenzzone von 15 Kilometern Breite gewährt oder gewähren wird. 
4. 
5. 
6. 
Fassung: 
* 
Artikel 10 erhält folgende Fassung: 
* Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden 
Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgangs- 
abgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei 
es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder 
aufgeladen werden.= 
An Stelle des Artikel 12 a soll folgende Bestimmung treten: 
„a) Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts an Werken 
der Literatur, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen 
Deutschland und der Ukrainischen Volksrepublik die Bestimmungen 
des zwischen Rußland und dem Deutschen Reiche geschlossenen Ver- 
trags vom 28. Februar 1913 gelten. 
b) Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes der Warenbezeichnungen sollen 
die Bestimmungen der Deklaration vom 23./11. Juli 1873 auch in 
Zukunft maßgebend sein.- 
Die Bestimmung des Schlußprotokolls zu Artikel 19 erhält folgende 
! Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisenbahn- 
tarifwesen, insbesondere durch Erstellung direkter Tarife, tunlichst unter- 
stützen. Ju diesem Zwecke sind beide vertragschließenden Teile bereit 
möglichst bald in Verhandlungen miteinander zu treten.= 
5 des 4. Teiles des Schlußprotokolls erhält folgende Fassung: 
*Es besteht beiderseitiges Einverständnis, daß die Zollämter der 
beiden Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben mit Aus- 
nahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.“ 
B 
Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Osterreich-Ungarn und der 
Ukrainischen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nachstehenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.