3.
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nisse, für die aus Rücksichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei
und die öffentliche Sicherheit oder aus anderen schwerwiegenden politischen
und wirtschaftlichen Gründen außerordentliche Verbotsmaßregeln, insbe-
sondere im Zus, ammenhange mit der auf den Krieg folgenden Ubergangszeit
ergehen könnten.=
Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der
andere Teil irgendeinem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder
künftigen Jolleinigung, wie sie z. B. zwischen dem Deutschen Reiche und dem
Großherzogtume Luxemburg besteht, oder im kleinen Grenzverkehre bis zu einer
Grenzzone von 15 Kilometern Breite gewährt oder gewähren wird.
4.
5.
6.
Fassung:
*
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
* Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden
Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgangs-
abgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei
es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder
aufgeladen werden.=
An Stelle des Artikel 12 a soll folgende Bestimmung treten:
„a) Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts an Werken
der Literatur, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen
Deutschland und der Ukrainischen Volksrepublik die Bestimmungen
des zwischen Rußland und dem Deutschen Reiche geschlossenen Ver-
trags vom 28. Februar 1913 gelten.
b) Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes der Warenbezeichnungen sollen
die Bestimmungen der Deklaration vom 23./11. Juli 1873 auch in
Zukunft maßgebend sein.-
Die Bestimmung des Schlußprotokolls zu Artikel 19 erhält folgende
! Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisenbahn-
tarifwesen, insbesondere durch Erstellung direkter Tarife, tunlichst unter-
stützen. Ju diesem Zwecke sind beide vertragschließenden Teile bereit
möglichst bald in Verhandlungen miteinander zu treten.=
5 des 4. Teiles des Schlußprotokolls erhält folgende Fassung:
*Es besteht beiderseitiges Einverständnis, daß die Zollämter der
beiden Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben mit Aus-
nahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.“
B
Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Osterreich-Ungarn und der
Ukrainischen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nachstehenden