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Bestimmungen des russischeösterreichisch ungarischen Handels= und Schiffahrts-
vertrags vom 15. Februar 1906 niedergelegt sind, nämlich:
Artikel 1, 2, 5 einschließlich der Tarife A und B, Artikel 6, 7, 9—13,
14 Absatz 2 und z, Artikel 15—24, ferner in den Bestimmungen im Schluß-
protokoll zu Artikel 1 und 12, Absatz 1, 2, 4, 5 und 6, zu Artikel 2, zu
Artikel 2, 3 und 5) zu Artikel 2 und 5, zu artikel 2, 4, 5,7 und 8, zu Artikel 2,
5, 6 und 7, zu Artikel 17 sowie zu Artikel 22 Absatz 1 und 3.
Dabei besteht Einverständnis über folgende Punkte:
J.
Der allgemeine russische Zolltarif vom 13./26. Januar 1903 bleibt
aufrechterhalten.
2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen
Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder
Durchfuhrverbote zu hindern. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) Bei Tabak, Salz, Schießpulver oder sonstigen Sprengstoffen sowie bei
anderen Artikeln, welche jeweils in den Gebieten eines der vertrag-
schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden;
b) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen;
e) aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit, aus Gesundheits= und
Veterinärpolizeirücksichten;
d) bei gewissen Erzeugnissen, für die aus anderen schwerwiegenden politischen
und wirtschaftlichen Gründen außerordentliche Verbotsmaßregeln, ins-
besondere im Zusammenhange mit der auf den Krieg folgenden Tber
gangszeit ergehen könnten.=
3. Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der
andere Teil irgendeinem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künftigen
Jolleinigung, wie sie z. B. zwischen Osterreich-Ungarn und dem Fürstentume Liechten-
stein besteht, oder im kleinen Grenzverkehre bis zu einer Grenzzone von 15 Kilo-
metern Breite gewährt oder gewähren wird.
4.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
»Die Waren aller Art, welche durch die Gebiete eines der vertrag—
schließenden Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder
Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt
werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert
und wieder aufgeladen werden.«
5. Die Bestimmung des. Schlußprotokolls zu Artikel 21 erhält folgende
Fassung: