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»Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisenbahn—
tarifwesen, insbesondere durch Erstellung direkter Tarife, tunlichst
unterstützen. Zu diesem Zwecke sind beide vertragschließenden Teile
bereit, möglichst bald in Verhandlungen miteinander zu treten.«
C
Was die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bulgarien und der Ukrainischen
Volksrepublik betrifft, so sollen sich diese bis zum Abschluß eines definitiven
Handelsvertrags nach dem Rechte der meistbegünstigten Nation regeln.
Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der
andere Teil irgendeinem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künf-
tigen Jolleinigung oder im kleinen Grenzverkehre bis zu einer Grenzzone von
15 Kilometer Breite gewährt oder gewähren wird.
D
Was die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Osmanischen Reiche und
der Ukrainischen Volksrepublik betrifft, so werden sich beide Teile bis zum Ab—
schluß eines neuen Handelsvertrags gegenseitig dieselbe Behandlung gewähren,
welche sie auf die meistbegünstigte Nation anwenden.
Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere
Teil irgendeinem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zoll-
einigung oder im kleinen Grenzverkehre gewährt oder gewähren wird.
In
Die Gültigkeitsdauer der in Ziffer II des gegenwärtigen Vertrags für die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und
dem Osmanischen Reiche cinerseits und der Akrainischen Volksrepublik ander-
seits vorgesehenen provisorischen Bestimmungen kann in beiderseitigem Einver-
ständnisse der Parteien verlängert werden.
Wenn die im ersten Absatz der Ziffer II vorgesehenen Termine nicht vor
dem 30. Juni 1919 eintreten sollten, steht es jedem der beiden vertragschließen-
den Teile frei, die in der obengenannten Siffer enthaltenen Bestimmungen vom
30. Juni 1919 an sechsmonatlich zu kündigen.
IV
A
Die Ukrainische Volksrepublik wird keinen Anspruch erheben auf die Be-
günstigungen, welche Deutschland an ÖOsterreich-Ungarn oder an ein anderes mit