Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das an Deutschland unmittelbar 
oder durch ein anderes mit ihm oder Osterreich- Ungarn zollverbündetes Land 
mittelbar angrenzt, oder welche Deutschland seinen eigenen Kolonien, auswärtigen 
Besitzungen und Schutzgebieten oder jenen der mit ihm zollverbündeten Länder 
gewährt. 
Deutschland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche 
die Ukrainische Volksrepublik an ein anderes mit ihr durch ein Jollbündnis ver- 
bundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder durch ein anderes mit ihr 
zollverbündetes Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, auswärtigen Be- 
sitzungen und Schutzgebieten eines der mit ihr zollverbündeten Länder gewährt. 
B 
Im wirtschaftlichen Verkehre zwischen dem Vertragszollgebiete der beiden 
Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits und der Ukrainischen 
Volksrepublik anderseits wird die Ukrainische Volksrepublik keinen Anspruch 
erheben auf die Begünstigungen, welche Osterreich-Ungarn an Deutschland oder 
an ein anderes mit ihm durch ein Jollbündnis verbundenes Land gewährt, das 
an Osterreich-Ungarn unittelbar oder durch ein anderes mit ihm oder Deutsch- 
land zollverbündetes Land mittelbar angrenzt. Kolonien, auswärtige Besitzungen 
und Schutzgebiete werden in dieser Beziehung dem Mutterlande gleichgestellt. 
Osterreich-Ungarn wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, 
welche die Ukrainische Volksrepublik an ein anderes mit ihr durch ein Ooll- 
bündnis verbundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder durch ein 
anderes mit ihr zolverbündetes Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, 
auswärtigen Besitzungen und Schutzgebieten eines der mit ihr zollverbündeten 
Länder gewährt. 
V 
A 
Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus Deutschland oder 
der Ukraine stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, daß sie weder 
unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles 
ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im Verhältnis 
zu den vertragschließenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden vertragschließenden 
Teile verpflichten sich daher, den Regierungen der neutralen Staaten von der vor- 
erwähnten Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung unverzüglich Kenntnis zu geben.
	        
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