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Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus Osterreich-Ungarn
oder der Ukraine stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, daß sie
weder unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des andern vertragschließenden
Teiles ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im
Verhältnis zu den vertragschließenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden
vertragschließenden Teile verpflichten sich daher, den Regierungen der neutralen
Staaten von der vorerwähnten Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung un-
verzüglich Kenntnis zu geben.
Artikel VIII
Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, der Aus-
tausch der Kriegsgefangenen und der Zivilinternierten, die Amnestiefrage sowie
die Frage der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Handels-
schiffe werden in Einzelverträgen mit der Ukrainischen Volksrepublik geregelt,
welche einen wesentlichen Bestandteil des gegenwärtigen Friedensvertrags bilden
und, soweit tunlich, gleichzeitig mit diesem in Kraft treten.
Artikel IX
Die in diesem Friedensvertrage getroffenen Vereinbarungen bilden ein un-
teilbares Ganzes.
Artikel X
Bei der Auslegung dieses Vertrags sind für die Beziehungen zwischen
Deutschland und der Ukraine der deutsche und der ukrainische Text, für die Be-
ziehungen zwischen Osterreich-Ungarn und der Ukraine der deutsche, der ungarische
und der ukrainische Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien und der Ukratne
der bulgarische und der ukrainische Text und für die Beziehungen zwischen der
Türkei und der Ukraine der türkische und der ukrainische Text maßgebend.
Schlußbestimmung
Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikations-
urkunden sollen tunlichst bald in Wien ausgetauscht werden.
Der Friedensvertrag tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit
seiner Ratifikation in Kraft.