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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in fünffacher Urschrift in Brest-Litowsk am 9. Februar 1918.
(L. S.)
B. v. Kühlmann
Als Vertreter der Deutschen
Obersten Heeresleitung:
Hoffmann
Generalmajor und Chef des
Generalstabs des Oberbefehlshabers Ost.
Czernin
Dr. V. Radoslavoff Al. Ssew#juk
A. Toscheff Mykola Ljubynsiky)
IV. Stoyanovitch M. Lewitsjkyj
Oberst P. Gantchew
Dr. Anastassoff
Talaat
I. HakKY
Ahmed Nessimi
A. Ezet
(T. S.)
Notiz
zu Artikel VII des Friedensvertrags vom 9. Februar 1918.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das im zweiten Absatz der Ziffer III
des obengenannten Artikels enthaltene Kündigungsrecht hinsichtlich der einzelnen
(in Ziffer II unter A, B, C, D angeführten) Vereinbarungen jeder der an diesen
einzelnen Vereinbarungen beteiligten Parteien selbständig zusteht.
Es soll daher in diesem Absatz statt jedem der beiden vertragschließenden
Teiler heißen: jedem der fünf vertragschließenden Teile.=
Brest-Litowsk, am 9. Februar 1918.
Al. Ssewriuk Czernin
R. v. Kühlmann Talaat
Dr. V. Radoslavoff