fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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4. Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus 
Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände 
nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden 
pflegen, sowie Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papiere mit 
beschränkter Auflage; 
5. photographische Handapparate sowie deren Bestandteile und Zubehörstücke; 
6. Flügel, Klaviere, Harmonien und Vorrichtungen zur mechanischen 
Wiedergabe musikalischer Stücke (Klavierspielapparate, Sprechapparate, 
Phonographen, Orchestrions ufw.) sowie zugehörige Platten, Walzen 
und dergleichen; 
7. Billarde und deren Zubehörstücke; 
8. Handwaffen, deren Bestandteile und Zubehörstücke sowie für Hand- 
feuerwaffen bestimmte Munition; 
9. Land- und Wasserfahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn sie mit 
motorischer Kraft angetrieben werden oder wenn sie nach ihrer Be- 
schaffenheit (Bauart, Ausstattung) für Vergnügungs- oder sportliche 
Zwecke bestimmt sind. Über die Zweckbestimmung ist ausschließlich im 
Verwaltungswege zu entscheiden; 
10. Teppiche, einschließlich der Wandteppiche, für deren Lieferung das Ent- 
gelt dreißig Mark für den Quadratmeter überschreitet; 
11. zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk mit Ausnahme ge- 
wöhnlicher Schaffelle sowie Bekleidungs- und Inneneinrichtungsgegen- 
stände aus oder unter Verwendung von Pelzwerk mit Ausnahme 
gewöhnlichen Schafpelzes, soweit es sich nicht um bloßen Aufputz 
handelt; Pelzkragen und Pelzfutter gelten nicht als bloßer Aufputz. 
Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung die in Nr. 2, 3 
und 10 angegebenen Beträge überschreitet, ist von dem Entgelte für die Lieferung 
jedes einzelnen Gegenstandes auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal 
entnommene Gegenstände nach dem Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der 
Verkehrsanschauung oder nach der Bestimmung des Veräußerers nur zu einem 
Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind; im Falle des § 1 Abs. 2 ist das Entgelt 
maßgebend, das für Gegenstände der gleichen Art am Orte und zur Zeit der Entnahme 
aus dem eigenen Betriebe von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerb- 
lichen Weiterveräußerung erwerben, gezahlt zu werden pflegt (Kleinhandelspreis). 
Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch 
Lieferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegen- 
ständen anzusehen, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu 
beschaffen hat, herstellt und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten 
oder Nebensachen handelt. 
§ 9 
Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 8 liegt nicht vor, wenn 
die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffen-
	        
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