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genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die
gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte.
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf
deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit
Wirkung für beide Teile aufrechterhalten.
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ÜUber die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, ins-
besondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen
unverzüglich Auskunft zu erteilen.
Artikel 12
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie
Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen
oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von
Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden
sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der
Ratifikation des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der
ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entzichung etwa erwachsenen Vorteile frei
von allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden.
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, soweit die ver-
äußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle Landeseinwohner und
für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen vom
Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitze ver-
bleiben; im Falle der Wiederaufhebung der Ubernahme kann der im Abs. 1 vor-
gesehene Antrag auf Rückgewähr innerhalb eines Jahres nach der Wiederauf-
hebung gestellt werden.
Viertes Kapitel
Ersätz für Zivilschäden
Artikel 13
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß den beiderseitigen
Angehörigen die Schäden ersetzt werden, die sie infolge von Kriegsgesetzen durch
die zeitweilige oder dauernde Entziehung von Urheberrechten, gewerblichen Schutz-
rechten, Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Be,
aufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Veräußerung von Vermögensgegen-
ständen erlitten haben. Das Gleiche gilt für die Schäden, die den Jivilangehörigen
jedes Teiles während des Krieges außerhalb der Kriegsgebiete von den staatlichen