Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1042 — 
Organen oder der Bevölkerung des anderen Teiles durch völkerrechtswidrige Gewalt- 
akte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind. 
Im Hinblick auf die von der Ukrainischen Volksrepublik in Aussicht ge— 
nommene Vermögensauseinandersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen 
Russischen Kaiserreichs bleibt die Ausführung der im Abs. 1 aufgestellten Grund- 
sätze besonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Fünftes Kapitel 
Austausch der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten 
Artikel 14 
Uber den im Artikel VI des Friedensvertrags vorgesehenen Austausch der 
Kriegsgefangenen werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
81 
Der bereits im Gange befindliche Austausch dienstuntauglicher Kriegsgefangenen 
wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden. 
Der Austausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst bald in be— 
stimmten, noch näher zu vereinbarenden Zeiträumen. 
(2 
Bei der Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen das ihnen von den Be- 
hörden des Aufenthaltsstaats abgenommene Privateigentum sowie den noch nicht 
ausbezahlten oder verrechneten Teil ihres Arbeitsverdienstes; diese Verpflichtung 
bezieht sich nicht auf Schriftstücke militärischen Inhalts. 
3 
Eine aus je vier Vertretern der beiden Teile zu bildende Kommission soll 
alsbald nach der Ratifikation des Friedensvertrags in Brest-Litowsk zusammen- 
treten, um die im § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zeiträume sowie die sonstigen Einzel- 
heiten des Austausches, insbesondere die Art und Weise der Heimbeförderung, 
festzusetzen und die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen zu überwachen. 
84 
Die nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu erstattenden Aufwendungen für 
die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden im Hinblick auf die Gefangenenzahlen 
gegeneinander aufgerechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.