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Organen oder der Bevölkerung des anderen Teiles durch völkerrechtswidrige Gewalt-
akte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind.
Im Hinblick auf die von der Ukrainischen Volksrepublik in Aussicht ge—
nommene Vermögensauseinandersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen
Russischen Kaiserreichs bleibt die Ausführung der im Abs. 1 aufgestellten Grund-
sätze besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Fünftes Kapitel
Austausch der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten
Artikel 14
Uber den im Artikel VI des Friedensvertrags vorgesehenen Austausch der
Kriegsgefangenen werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
81
Der bereits im Gange befindliche Austausch dienstuntauglicher Kriegsgefangenen
wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden.
Der Austausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst bald in be—
stimmten, noch näher zu vereinbarenden Zeiträumen.
(2
Bei der Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen das ihnen von den Be-
hörden des Aufenthaltsstaats abgenommene Privateigentum sowie den noch nicht
ausbezahlten oder verrechneten Teil ihres Arbeitsverdienstes; diese Verpflichtung
bezieht sich nicht auf Schriftstücke militärischen Inhalts.
3
Eine aus je vier Vertretern der beiden Teile zu bildende Kommission soll
alsbald nach der Ratifikation des Friedensvertrags in Brest-Litowsk zusammen-
treten, um die im § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zeiträume sowie die sonstigen Einzel-
heiten des Austausches, insbesondere die Art und Weise der Heimbeförderung,
festzusetzen und die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
84
Die nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu erstattenden Aufwendungen für
die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden im Hinblick auf die Gefangenenzahlen
gegeneinander aufgerechnet.