Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 15 
Uber die Heimkehr der beiderseitigen Jivilangehörigen werden die nach- 
stehenden Bestimmungen getroffen. 
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Die beiderseitigen internierten oder verschickten Zivilangehörigen werden tun- 
lichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung 
des Aufenthaltsstaats in dessen Gebiete zu bleiben oder sich in ein anderes Land 
zu begeben wünschen. 
Die im Artikel 14 & 3 erwähnte Kommission soll die Einzelheiten der Heim- 
belbrderung regeln und die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen über- 
wachen. 
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Die Angehörigen eines Teiles, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des 
andern Teiles ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung 
hatten und sich nicht in diesem Gebiet aufhalten, können dorthin zurückkehren, 
sobald sich der andere Teil nicht mehr in Kriegszustand befindet. Die Rückkehr 
kann nur aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates ver- 
sagt werden. 
Als Ausweis genügt ein von den Behörden des Heimatstaats ausgestellter 
Paß, wonach der Inhaber zu den im Abs. 1 bezeichneten Personen gehört; ein 
Sichtvermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich. 
Artikel 16 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen im Gebiete des 
anderen Teiles für die Zeit, während deren dort ihr Gewerbe= oder Handelsbetrieb 
oder ihre sonstige Erwerbstätigkeit infolge des Krieges geruht hat, keinerlei Auf- 
lagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren für den Gewerbe= oder Handelsbetrieb 
oder die sonstige Erwerbstätigkeit unterliegen. Beträge, die hiernach nicht 
geschuldet werden, aber bereits erhoben sind, sollen binnen sechs Monaten nach 
der Ratifikation des Friedensvertrags zurückerstattet werden. 
Auf Handels= und sonstige Erwerbsgesellschaften, an denen Angehörige des 
einen Teiles als Gesellschafter, Aktionäre oder in sonstiger Weise beteiligt sind 
und deren Betrieb im Gebiete des anderen Teiles infolge des Krieges geruht 
hat, finden die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Artikel 17 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, die auf seinem Gebiete be- 
fiudlichen Grabstätten der Heeresangehörigen sowie der während der Internierung
	        
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