Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen Teile angehörenden 
Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen gerichtlich oder disziplinarisch 
strafbaren Handlungen. 
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Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den Jivilangehörigen des anderen 
Teiles, die während des Krieges interniert oder verschickt worden sind, für die 
während der Internierung oder Verschickung begangenen gerichtlich oder diszipli- 
narisch strafbaren Handlungen. 
3 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit allen Angehörigen des anderen Teiles 
für die zu dessen Gunsten begangenen Straftaten und für Verstöße gegen die zum 
Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen Ausnahmegesetze. 
4 
Die in den 9#89 1 bis 3 vorgesehene Straffreiheit erstreckt sich nicht auf 
Handlungen, die nach der Ratifikation des Friedensvertrags begangen werden. 
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Soweit nach den Bestimmungen der 9# 1 bis 4 Straffreiheit gewährt wird, 
werden neue Strafverfahren nicht eingeleitet, die anhängigen Strafverfahren ein- 
gestellt und die erkannten Strafen erlassen. Doch können Kriegsgefangene, die 
sich wegen Kriegs= oder Landesverrats, vorsätzlicher Tötung, Raubes, räuberischer 
Erpressung, vorsätzlicher Brandstiftung oder Sittlichkeitsverbrechen in Untersuchungs- 
oder Strafhaft befinden, bis zu ihrer Entlassung in Haft gehalten werden. 
Artikel 21 
Die vertragschließenden Teile gewähren ihren eigenen Angehörigen Straf- 
freiheit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. 
*1 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den Angehörigen seiner bewaffneten 
Macht in Ansehung der Arbeiten, die sie als Kriegsgefangene des anderen Teiles 
geleistet haben. Das Gleiche gilt für die von den beiderseitigen Jivilangehörigen 
während ihrer Internierung oder Verschickung geleisteten Arbeiten.
	        
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