Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1052 — 
Artikel 25 
Die Durchführung der in den Artikeln 23, 24 enthaltenen Bestimmungen, 
insbesondere die Festsetzung der zu zahlenden Entschädigungen, erfolgt durch eine 
gemischte Kommission, die aus je einem Vertreter der vertragschließenden Teile 
und einem neutralen Obmann bestehen und binnen drei Monaten nach der Ra— 
tifikation des Friedensvertrags in Odessa oder an einem anderen geeigneten Orte 
zusammentreten wird; um die Bezeichnung des Obmanns wird der Präsident des 
Schweizerischen Bundesrats gebeten werden. 
Artikel 26 
Die vertragschließenden Teile werden alles, was in ihrer Macht liegt, tun, 
damit die nach Artikel 23, 24 zurückzugebenden Kauffahrteischiffe nebst ihren 
Ladungen frei nach der Heimat zurückgelangen können. 
Neuntes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 27 
Dieser Zusatzvertrag, der einen wesentlichen Bestandteil des Friedensvertrags 
bildet, soll ratifijiert und die Ratifikationsurkunden sollen zugleich mit den Ratifi- 
kationsurkunden des Friedensvertrags ausgetauscht werden. 
Artikel 28 
Der Zusatzvertrag tritt, soweit darin nicht ein Anderes bestimmt ist, gleich- 
zeitig mit dem Friedensvertrag in Kraft. 
Zur Ergänzung des Jusatzvertrags, insbesondere zum Abschluß. der darin 
vorbehaltenen weiteren Vereinbarungen, werden binnen vier Monaten nach der 
Ratifikation Vertreter der vertragschließenden Teile an einem später zu bestim- 
menden Orte zusammentreten.
	        
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