Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1070 — 
wege die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenem 
Schaumwein sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die 
Strafentscheidung erlassen ist. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, von 
anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
(28 
Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt durch die 
Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach Maß- 
gabe der vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- 
kontrolleure üben in bezug auf die Ausführung des Schaumweinsteuergesetzes 
dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen bezüglich der Erhebung und Ver 
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. « 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- 
gebtets zahlen an Stelle der Schaumweinsteuer einen entsprechenden Ausgleichungs- 
etrag an die Reichskasse. " 
(29 
Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Ge- 
bietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit 
den Steuerzeichen (& 3) zu versehen. 4 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit den zu- 
ständigen fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer den Bestimmungen 
dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung des Schaumweins in den dem Zoll- 
gebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Uberweisung der Steuer 
für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Be- 
gründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
v (30 
Landessteuern vom Schaumwein werden nicht mehr erhoben. 
(31 
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1918 in Kraft. 
Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes außerhalb der 
Erzeugungsstätte & 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein aus Frucht- 
wein (( 2 Abs. 1 unter a) sechzig Pfennig und für Schaumwein aus Traubenwein 
und schaumweinähnliche Getränke & 2 Abs. 1 unter b) drei Mark für die Flasche 
beträgt. Bereits entrichtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer anzurechnen. 
  
  
Der Bezug des Neichs-Geselutts #ve##nitteln nur die Pofkanstalten. 
HGerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.