Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Er. 6438) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des § 9 des Bundesratsbeschlusses vom 
26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 57). Vom 7. August 1918. 
D. Bundesrat hat beschlossen, dem & 9 des Beschlusses vom 26. März 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 57) mit Wirkung vom Beginne des gegenwärtigen Kriegszu- 
standes ab folgende Bestimmung als Abs. 2 hinzuzufügen: 
Solange dieser Sohn mit Rücksicht auf die Mobilmachung über den be- 
stimmungsmäßigen Entlassungstermin hinaus im Dienste zurückbehalten wird, 
bleibt der Anspruch bestehen) er erlischt jedoch spätestens mit dem Tage, an dem 
seit der Einstellung die Frist verstrichen ist, die der gesetzlichen Dienstzeit entspricht. 
Berlin, den 7. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Dr. Lewald 
Der Bezug des NReichs= Gesenblatztsz vermitteln uur die VPostanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gebruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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