Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 — 1079 —  
Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1918 
Nr. 115 
        
 
 
 
   
 
 
 
Inhalt: Gesetz über die Zusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in großen Reichstags- 
wahlkreisen. S. 1079. — Bekanntmachung über Gummisauger. S. 1083. — Verordnung 
zur Abänderung der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel. S. 1084. — Bekanntmachung über 
Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung. S. 1083. 
  
(Nr. 6444) Gesetz über die Zusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in 
großen Reichstagswahlkreisen. Vom 21. August 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt:  
§ 1 
Die Zahl der Mitglieder des Reichstags wird auf 441 erhöht. 
§ 2 
Die Stadtgebiete von Berlin, Breslau, Frankfurt a. M., München und 
Dresden sowie das Hamburgische Staatsgebiet bilden je einen Wahlkreis. 
83 
Zu je einem Wahlkreis werden vereinigt: 
1. die Wahlkreise Cöln 1 und 2 sowie der zur Stadt Cöln gehörende 
Teil des Wahlkreises Cöln 6 (Wahlkreis Cöln), 
2. der Wahlkreis Düsseldorf 4 mit dem zur Stadt Düsseldorf gehörenden 
Teile des Wahlkreises Düsseldorf 12 (Wahlkreis Düsseldorf), 
3. der Wahlkreis Düsseldorf 2 mit dem zur Stadt Elberfeld gehörenden 
Teile des Wahlkreises Düsseldorf 1 (Wahlkreis Elberfeld), 
4. der Wahlkreis Düsseldorf 5 mit dem zur Stadt Essen a. d. Ruhr 
gehörenden Teile des Wahlkreises Düsseldorf 6 (Wahlkreis Essen), 
5. der Wahlkreis Düsseldorf 6 mit dem zur Stadt Oberhausen gehörenden 
Teile des Wahlkreises Düsseldorf 5 (Wahlkreis Duisburg), 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
19# 
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1918.