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diese Stimmenzahlen nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den
sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach auöge-
sondert, als Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viel
Abgeordnetensitze, als auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter Stelle
stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, entschceidet
das Los.
Verbundene Wahlvorschläge werden hierbei mit der GE# Gesamtzahl der ihnen
nach & 11 zustehenden Stimmen als ein Wahlvorschlag in Rechnung gestellt.
Die ihnen zukommenden Abgeordnetensitze werden auf die einzelnen Wahlvorschläge
nach Abs. 1 verteilt.
Wenn ein Wahlvorschlag oder cine Gruppe verbundener Wahlvorschläge
weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die über-
schüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über.
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Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze
unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahl-
vorschlägen maßgebend.
814
Den Wahlvorständen und den Wahlkommissaren können für die Prüfung
der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses Beamte als Hilfs—
arbeiter beigegeben werden.
Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfassung nicht teil.
815
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem Reichs-
tag ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der
Bewerber, der demselben Wahlvorschlag, oder wenn dieser erschöpft ist, einem
mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des
& 13 hinter dem Abgeordncten an erster Stelle berufen erscheint.
Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz
für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt.
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Die noch erforderlichen Einzelvorschriften und Ausführungsbestimmungen
über die Beschaffenheit und Prüfung der Wahlvorschläge, die Prüfung der Stimm-
zettel, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Bestimmung von Ersatzmännern
erläßt der Bundesrat in einer Wahlordnung.
Die Wahlordnung sowie jede Anderung derselben bedarf der Justimmung
des Reichstags.