Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1084 — 
(Nr. 6446) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel. Vom 
27. August 1918. 
   
   
 
 
Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 
11.November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) / 4. April 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 233) 
        
   wird verordnet: 
Artikel 1 
In der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel vom 
16. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1053) 
18. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1109) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. § 4 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für andere Kaffee-Ersatzmittel darf nicht übersteigen: 
a) beim Verkauf an Großhändler: 
für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen 
89, 25 Mark für 50 Kilogramm, 
für lose Ware .. 82,50 Mark für 50 Kilogramm; 
b) beim Verkauf an Kleinhändler: 
für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen 
96,50 Mark für 50 Kilogramm, 
für lose Ware 90,75 Mark für 50 Kilogramm; 
   
   
    
  
c) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel): 
für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an den 
Kleinhändler geliefert worden ist 1,16 Mark für 1 Pfund, 
für andere Ware .. . . .. .. .. .. 1,12       Mark für 1 Pfund. 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs 
auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. 
in Berlin, kann mit Genehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts 
für die Preise von Feigenkaffee und Kaffee-Essenzen abweichende Bestimmungen 
treffen. 
2. § 5 erhält folgenden Zusatz: 
Liegen beim Verkauf an Kleinhändler die gewerbliche Nieder- 
lassung des Verkäufers und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers inner- 
halb desselben Gemeindebezirkes, so hat die Lieferung frei Verkaufsstelle 
des Kleinhändlers zu erfolgen.