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Der zur Anzeige Verpflichtete hat die Ware bis zur Abnahme durch die
Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in
handelsüblicher Weise zu versichern, auf Verlangen der Gesellschaft an einem von
dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen, auf Abruf zu verladen
und an die Gesellschaft zu liefern. 64
Die Gesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen
Ubernahmepreis zu zahlen. Wird eine Einigung über die Höhe des Ubernahme-
preises nicht erzielt, so entscheidet endgültig der Staatssekretär des Kriegs-
crnährungsamts.
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die
sich zwischen den Beteiligten über die Aufbewahrung und Versicherung ergeben.
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
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Die Gesellschaft hat die übernommene Ware nach den an sie ergehenden
Anweisungen durch die Apotheken den Verbrauchern zuzuführen. An Entbindungs-
anstalten, Wöchnerinnen-, Säuglingsheime und ähnliche Betriebe darf sie un-
mittelbar liefern. gs
Die in dem §& 1 bezeichneten Gegenstände dürfen außerhalb der Apotheken
nicht feilgehalten oder verkauft werden.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der &§# 1, 3 und 8 zu-
widerhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Sauger oder Fabrikate erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht. 1
Diese Bestimmungen treten am 9. September 1918 in Kraft. Sie treten
an die Stelle der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats
über Gummisauger vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 880/881).
Berlin, den 27. August 1918.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Payer
Den Bezug des Neichs--Gesetzbestto vermitteln uur die Postanslalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.