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(Nr. 6452) Verordnung zur Anderung der Verordnung über Wein. Vom 31. August 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 401)
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ernährung vom
Artikel 1
& 3 der Verordnung über Wein vom 31. August 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 751) erhält folgende Fassung:
„Kaufverträge über noch nicht vom Stock getrennte Weintrauben sowie
über Traubenmaische, Traubenmost oder Wein neuer Ernte dürfen bis zu dem
Tage, an dem die amtliche Bekanntgabe des Beginns der Lese in der Gemarkung
ergeht, in der der Wein wächst, nicht abgeschlossen werden. Die Landeszentral-
behörden können Bestimmungen über die amtliche Bekanntgabe des Beginns der
Lese treffen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem 4. September 1918 in Kraft.
Verträge der im Artikel 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung abgeschlossen sind, sind nichtig.
Berlin, den 31. August 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
Edler von Braun
(Nr. 6453) Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918. Vom 2. September 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: