Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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* . .. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als höhere 
Verwaltungsbehörde und als landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne dieser 
Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß an Stelle des Kommunal-= 
verbandes dessen Vorstand tritt. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
(9 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften in den 
&& 1, 2 zuwiderhandelt, oder der Vorschrift im § 5 zuwider Kartoffeln, die von 
ihm als Saatkartoffeln erworben sind, ohne die erforderliche Genehmigung zu 
anderen als zu Saatzwecken verwendet. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
* 10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 2. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
(Nr. 6454) Verordnung über Kartoffeln. Vom 2. September 1918. 
Aaf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 738) wird bestimmt: 
1 
Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln aus der Herbstkartoffel- 
ernte 1918 (& 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung) ist nach dem 
Grundsatz zu regeln, daß der Wochenkopfsatz der versorgungsberechtigten Bevälkerung 
vorläufig bis zu sieben Pfund Kartoffeln beträgt.
	        
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